Zum Urteil des OLG Frankfurt vom 02.02.2016 zum DFB-Reglement für Spielervermittlung

Am 29.04.2015 hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Urteil zur Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des neuen DFB-Reglements für Spielervermittlung erlassen. Gegen dieses Urteil haben sowohl das klagende Spielervermittler-Unternehmen als auch der beklagte DFB Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 02.02.2016 (Az.: 11 U 70/15 (Kart)) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main jetzt über diese Berufungen entschieden. „Wir Profis“ sprach darüber mit VDV-Justiziar Dr. Frank Rybak.

Artikel zum Download

Entscheidung über Regeln für Spielervermittler

Wir Profis: Wie unterscheidet sich das Berufungsurteil vom erstinstanzlichen Richterspruch?
Dr. Frank Rybak: Das OLG Frankfurt hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts weitgehend bestätigt. Die Berufung des Spielervermittler-Unternehmens hatte insoweit Erfolg, als dass das OLG weitergehend als das Landgericht zudem die Verpflichtung der Vermittler, dem DFB ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, für unzulässig erachtet hat. In diesem Zusammenhang hat das OLG wesentlich darauf abgestellt, dass es im einschlägigen Gesetz – dem Bundeszentralregistergesetz – keine gesetzliche Grundlage gibt, nach denen Spielervermittlern überhaupt ein erweitertes Führungszeugnis erteilt werden kann; insbesondere liege eine bestimmungsgemäße Kontaktaufnahme zu Minderjährigen nicht vor. Der DFB hingegen war mit seiner Berufung insoweit erfolgreich, als nach Auffassung des OLG die Regelung in § 7 Abs. 7 des DFB-Reglements, wonach Spieler und Vereine keine Zahlungen an Vermittler leisten dürfen, wenn der betreffende Spieler minderjährig ist, in jedem Fall wirksam ist. Das Landgericht hatte insoweit noch danach differenziert, ob der minderjährige Spieler Vertragsspieler oder Lizenzspieler werden soll, und das Verbot der Zahlung einer Vermittlervergütung bei der Vermittlung Minderjähriger dann als nicht gerechtfertigt und damit unwirksam angesehen, wenn Lizenzspieler vermittelt werden. Das OLG demgegenüber sieht das Verbot aus Gründen des Minderjährigenschutzes generell als wirksam an. Nach Ansicht des OLG ist es legitim, dass der DFB mit dieser Regelung verhindern möchte, dass minderjährige Spieler primär durch finanzielle Anreize der Vermittler motiviert Transfers abschließen oder ohne gesicherte Perspektive aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden. Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass das OLG in diesem Zusammenhang klargestellt hat, dass eine entgeltliche reine Beratung von minderjährigen Spielern von dem Vergütungsverbot nicht erfasst ist. Das Vergütungsverbot soll nur die Konstellationen betreffen, dass ein Vermittler in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Berufsspielervertrages als Vertrags- oder Lizenzspieler oder einer Transfervereinbarung beauftragt wird, eine anderweitige kostenpflichtige Beratung Minderjähriger bleibe möglich. Wie in diesem Zusammenhang exakt abzugrenzen ist, ließ das OLG allerdings offen. Hier bleiben einige Abgrenzungsfragen klärungsbedürftig.

Wir Profis: Inwieweit dürfen Spielervermittler national und international an Transfersummen beteiligt werden?
Dr. Frank Rybak: Artikel 7 Abs. 3 des DFB-Reglements für Spielervermittlung sieht in wörtlicher Übereinstimmung mit Artikel 7 Abs. 4 des FIFA-Reglements zur Arbeit mit Vermittlern vor, dass die Vereine sicherstellen müssen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit einem Transfer, wie Transferentschädigung, Ausbildungsentschädigung oder Solidaritätsbeiträge, nicht an Vermittler gehen oder von diesen geleistet werden; dies gilt u. a. auch für jeglichen Anspruch auf eine Transferentschädigung oder einen künftigen Transferwert eines Spielers. Das bedeutet, dass jegliche Art der Weiterverkaufsbeteiligung eines Spielervermittlers an einer Transferentschädigung für einen zukünftigen Transfer untersagt ist. Das OLG hat dies wie das LG als legitime und verhältnismäßige Regelung angesehen. Dass ein Vermittler an einem späteren weiteren Transfer des Spielers nicht erneut beteiligt sein soll, sei dadurch zu rechtfertigen, dass für den Vermittler sonst ein Anreiz bestünde, dass der Arbeitsvertrag des Spielers vor Ablauf seiner Laufzeit vorzeitig aufgehoben wird, was die sportlich wichtige Vertragsstabilität gefährde. Die Regelung solle verhindern, dass Berater Einfluss nehmen, weil sie von einem Transfer wirtschaftlich mehr profitieren als von der Vertragsdurchführung.

Zulässig ist aber bei einem Transfer, an dem der Vermittler beteiligt ist, eine Vereinbarung, nach der sich die Höhe der Vergütung des Vermittlers prozentual an der Höhe der zu zahlenden Transferentschädigung orientiert. Zulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung in Zusammenhang mit einer künftigen Transferentschädigung im Falle des sog. Wegvermittelns eines Spielers durch den Vermittler im Auftrag des Vereins zu einem anderen Klub. Hier geht es um die Vermittlung des Abschlusses einer Transfervereinbarung zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Klub. Die Zahlung einer Vergütung des abgebenden Klubs an den Vermittler, die in Zusammenhang mit der künftigen Transferentschädigung steht, ist in diesem Fall zulässig, wenn vor Abschluss des Transfers ein - ggf. auch gestaffelter - Pauschalbetrag vereinbart wird.

Wir Profis: Inwieweit ist in diesem Zusammenhang Dritteigentum an wirtschaftlichen Spielerrechten (TPO) verboten?
Dr. Frank Rybak: Das sog. Dritteigentum an wirtschaftlichen Spielerrechten ist seit dem 01.05.2015 komplett verboten. In der Praxis gebräuchlicher ist die Abkürzung TPO für „Third-party ownership of players’ economic rights”. Die entsprechenden Regelungen finden sich in Artikel 18ter des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern und auf nationaler Ebene in § 5a der Lizenzordnung Spieler des Ligaverbandes bzw. § 28a der Spielordnung des DFB. Danach dürfen weder Vereine noch Spieler mit einer Drittpartei einen Vertrag abschließen, der einer Drittpartei einen gänzlichen oder partiellen Anspruch auf eine Entschädigung, die bei einem künftigen Transfer eines Spielers von einem Verein zu einem anderen fällig wird, oder beliebige Rechte im Zusammenhang mit einem künftigen Transfer oder einer Transferentschädigung gewährt. Dieses sog. TPO-Verbot gilt ganz allgemein für alle Dritten, nicht nur für Spielervermittler. Für Spielervermittler gehen die Regelungen der Spielervermittler-Reglements als speziellere Regelungen vor. Gegen die Regelung in Artikel 18ter FIFA-Transferreglement haben die spanische und die portugiesische Liga eine Beschwerde bei der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission eingelegt. Eine Entscheidung über diese Beschwerde steht noch aus.

Wir Profis: In welcher Form dürfen Spieler selbst an ihren eigenen Transfersummen beteiligt werden?
Dr. Frank Rybak: Grundsätzlich ist auch ein Spieler „Drittpartei“ im Sinne des TPO-Verbots. Dennoch ist eine Vereinbarung zwischen einem Spieler und seinem Verein zulässig, wonach der Verein an den Spieler bei einem Weitertransfer einen Betrag zahlt, der in Zusammenhang mit einer vom neuen Klub gezahlten Transferentschädigung steht, allerdings nur, wenn es sich um einen im Voraus festgelegten Pauschalbetrag handelt, der auch gestaffelt sein kann.

Wir Profis: Dürfen aktive Profifußballer sogar selbst nebenbei als Spielervermittler national und international für ihre Kollegen tätig sein?
Dr. Frank Rybak: Die Spielervermittler-Reglements jedenfalls verbieten eine Tätigkeit eines noch aktiven Spielers als Spielervermittler nicht. Beschränkungen ergeben sich aber aus der arbeitsvertraglichen Beziehung des Spielers zu seinem Verein. Für eine Nebentätigkeit als Spielervermittler gilt im Grundsatz dasselbe wie für jede andere Nebentätigkeit. Der Verein kann seine Zustimmung zur Nebentätigkeit beschränken oder verweigern, wenn durch die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Vereins beeinträchtigt werden. Eine Tätigkeit als Spielervermittler in Bezug auf Spieler und Vereine der gleichen Spielklasse oder sogar der eigenen Mannschaft kann der Verein untersagen.

Wir Profis: Inwieweit sind verbandsrechtliche Sanktionen für Spieler und Klubs rechtmäßig, wenn sie den komplexen Registrierungs- und Mitwirkungspflichten der neuen Vermittlerregeln nicht nachkommen?
Dr. Frank Rybak: Nach § 9 des DFB-Reglements für Spielervermittlung stellen Verstöße gegen das Reglement ein unsportliches Verhalten dar, das nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geahndet werden kann. Natürlich können Verstöße gegen Bestimmungen des Reglements, die das OLG Frankfurt am Main jetzt im einstweiligen Verfügungsverfahren letztinstanzlich für unwirksam erachtet hat, nicht bestraft werden. So kann von Spielervermittlern und somit auch von Spielern und Vereinen nicht verlangt werden, dass sich ein Vermittler in der Vermittlererklärung umfassend den Statuten und Reglementen der Verbände, Konföderationen und der FIFA sowie des DFB, seiner Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes unterwirft. Angesichts der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main wird der DFB sein Reglement jetzt überarbeiten mit dem Ziel, unwirksame Bestimmungen zu entfernen. In diesem Zusammenhang wird auch der Wortlaut der von den Vermittlern abzugebenden Vermittlererklärung modifiziert werden, damit zukünftig auch Reglementverstöße von Vermittlern geahndet werden können.

dr. rybak - Sportrecht

KontaktContact

rybak.zehender.wirtschaftskanzlei

Friedrich-Ebert-Wall 21

37154 Northeim

DeutschlandGermany

+49 5551 58941-20

+49 5551 58941-30

info@dr-rybak.com

Copyright © 2024 Dr. Frank Rybak Copyright © 2024 Dr Frank Rybak Datenschutz | Impressum Privacy policy | Imprint

Site by [WORX]