Zur Berechnung der FIFA-Ausbildungsentschädigung

Immer wieder erreichen die VDV Fragen zur Berechnung der Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers. Über die Grundsätze dieser FIFA-Bestimmungen ist bereits in Ausgabe 1/2016 ausführlich berichtet worden. Darauf aufbauend erläutert VDV-Justiziar Dr. Frank Rybak nun weitere Einzelheiten und einige konkrete Fallkonstellationen.

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Wir Profis: Wann entsteht ein Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung?

Dr. Frank Rybak: Gemäß Anhang 4 Artikel 2 Absatz 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern wird eine Ausbildungsentschädigung in zwei Fällen geschuldet: Zum einen, wenn ein Spieler zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird, zum anderen, wenn ein Berufsspieler zwischen zwei Klubs transferiert wird, die nicht demselben Nationalverband angehören, wobei die Registrierung oder der Transfer vor dem Ende der Saison erfolgen muss, in der der Spieler 23 Jahre alt wird.

Wir Profis: Folgender Fall: Ein 17-jähriger deutscher Amateurspieler wechselt von einem deutschen Bundesligisten zu einem dänischen Erstligisten und unterschreibt dort einen Profivertrag. Inwieweit fällt eine Ausbildungsentschädigung an?

Dr. Frank Rybak: Wenn ein Spieler – nach einem internationalen Vereinswechsel – zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird, hat der Klub, für den der Spieler registriert wird, allen Klubs, bei denen der Spieler registriert gewesen ist und die ab der Spielzeit, in der der Spieler zwölf Jahre alt geworden ist, zu seiner Ausbildung beigetragen haben, eine Ausbildungsentschädigung zu zahlen. Die Ausbildungsentschädigung errechnet sich grundsätzlich nach dem finanziellen Aufwand, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte. Bei der erstmaligen Registrierung als Berufsspieler berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl der Trainingsjahre, grundsätzlich beginnend ab der Spielzeit, in der der Spieler zwölf Jahre alt wird, bis zur Spielzeit, in der der Spieler 21 Jahre alt wird. Um zu verhindern, dass die Ausbildungsentschädigung für besonders junge Spieler unverhältnismäßig hoch ausfällt, errechnen sich die Trainingskosten für die Spielzeiten zwischen dem zwölften und 15. Geburtstag auf der Grundlage der Kategorie IV.

Nach der Einteilung der Klubs ist ein dänischer Erstligist der UEFA-Kategorie II zuzuordnen. Die Klubs, die den Spieler zwischen seinem zwölften und 15. Geburtstag (vier Spielzeiten) ausgebildet haben, erhalten für jede Saison 10.000 Euro. Die Klubs, die den Spieler in der Saison seines 16. und 17. Geburtstages ausgebildet haben, erhalten jeweils 60.000 Euro. Insgesamt fällt also eine Ausbildungsentschädigung in Höhe von 160.000 an.

Wir Profis: Nach zwei Jahren wechselt dieser Spieler im Alter von 19 Jahren nach Ablauf seines Vertrages als Berufsspieler zu einem englischen Drittligisten. Wie wird nun die Ausbildungsentschädigung berechnet?

Dr. Frank Rybak: Bei späteren – internationalen – Wechseln als Berufsspieler ist vom neuen Klub nur für die Zeitdauer, während der der Spieler vom abgebenden Klub ausgebildet worden ist, eine Ausbildungsentschädigung an den ehemaligen Klub zu entrichten. Bei nachfolgenden Transfers berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Klubs mit der Anzahl der Trainingsjahre beim ehemaligen Klub. Ein englischer Drittligist ist der UEFA-Kategorie III zuzuordnen. Der dänische Superligaen-Klub hat daher gegen den englischen Klub der League One einen Anspruch auf Ausbildungsentschädigung in Höhe von zweimal 30.000 Euro gleich 60.000 Euro – wenn er dem Spieler rechtzeitig einen neuen Vertrag angeboten hat.

Wir Profis: Ist es also von Bedeutung, ob der ehemalige Klub dem Spieler einen neuen Arbeitsvertrag angeboten hat?

Dr. Frank Rybak: Ja, aber nur bei Transfers innerhalb der EU oder des EWR – unabhängig von der Nationalität des Spielers. Der ehemalige Klub muss dem Spieler bis spätestens 60 Tage vor Ablauf des aktuellen Arbeitsvertrages mittels Einschreibebrief einen schriftlichen Vertrag anbieten, wobei das Vertragsangebot nicht niedriger sein darf, als der aktuelle Vertrag. Unterbreitet der Klub das Vertragsangebot, ist die Entschädigung zu zahlen, unterlässt der Klub das Vertragsangebot, ist keine Entschädigung geschuldet.

Wir Profis: Wie wäre es, wenn der Spieler während eines laufenden Arbeitsvertrages von Dänemark nach England transferiert wird?

Dr. Frank Rybak: Auch in diesem Fall entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung. Allerdings muss sich der abgebende Klub sein Recht auf eine Ausbildungsentschädigung im Transfervertrag ausdrücklich vorbehalten, denn nach der Rechtsprechung des Court of Arbitration for Sport (CAS) und der Dispute Resolution Chamber (DRC) wird in diesem Fall vermutet, dass die beiden beteiligten Klubs sämtliche finanziellen Aspekte des Transfers inklusive einer Ausbildungsentschädigung im Transfervertrag geregelt haben. Ohne einen entsprechenden Vorbehalt im Transfervertrag ist keine Ausbildungsentschädigung geschuldet.

Wir Profis: Nun wird derselbe Spieler im Alter von 23 Jahren von seinem englischen League One-Klub zu einem deutschen Zweitligisten transferiert, wo er Lizenzspieler wird. Welche Ansprüche entstehen dadurch?

Dr. Frank Rybak: Eine Ausbildungsentschädigung fällt nicht an, wenn der Transfer nach dem Ende der Spielzeit erfolgt, in welcher der Spieler 23 Jahre alt geworden ist. Der englische Klub erhält also keine Ausbildungsentschädigung von dem deutschen Zweitligisten.

Wir Profis: Neuer Fall: Ein 18-jähriger Brasilianer wechselt von einem brasilianischen Zweitligisten (Série B) in die Bundesliga und wird dort Lizenzspieler. Wie hoch ist die Ausbildungsentschädigung?

Dr. Frank Rybak: Ausgehend davon, dass der Spieler bereits bei dem brasilianischen Klub Berufsspieler war, hat nur der brasilianische Zweitligist Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung, nicht aber andere brasilianische Clubs, bei denen der Spieler vorher als Jugendspieler tätig war. Für jedes Jahr, das der Spieler ab der Saison seines 16. Geburtstages bei dem brasilianischen Zweitligisten unter Vertrag war, muss der Bundesliga-Klub 90.000 Euro zahlen.

Wir Profis: Derselbe Spieler wird nach zwei Jahren in Deutschland für ein Jahr an einen niederländischen Erstligisten verliehen. Inwieweit muss hier Ausbildungsentschädigung gezahlt werden?

Dr. Frank Rybak: Bei einer Leihe gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei einem endgültigen Spielertransfer, einschließlich derjenigen betreffend die Ausbildungsentschädigung. Bei einer Leihe verhält es sich aber ähnlich wie bei einem endgültigen Transfer während eines laufenden Arbeitsvertrages, bei dem die Klubs einen Transfervertrag abschließen. Es wird vermutet, dass die beiden Klubs sämtliche Aspekte der Leihe inklusive einer Ausbildungsentschädigung im Leihvertrag geregelt haben; ohne eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung oder einen entsprechenden Vorbehalt im Leihvertrag ist keine Ausbildungsentschädigung geschuldet. Das heißt, sowohl beim leihweisen Transfer des Spielers vom Stammklub in der Bundesliga zum entleihenden Klub in der Eredivisie als auch bei der Rückkehr des Spielers zu seinem Stammklub am Ende der Leihe ist eine Ausbildungsentschädigung nur zu zahlen, wenn dies der Leihvertrag zwischen den Klubs vorsieht.

Wir Profis: Wie ist es bei vertragslosen Spielern?

Dr. Frank Rybak: Eine Ausbildungsentschädigung ist auch geschuldet, wenn ein Spieler, der bereits Berufsspieler ist, als vertragsloser Spieler wechselt.

Wir Profis: Häufig wird die VDV gefragt, inwieweit Spieler oder Eltern selbst die FIFA-Ausbildungsentschädigung zahlen können oder müssen, um einen Transfer zu ermöglichen.

Dr. Frank Rybak: Viele internationale Transfers junger Spieler kommen nicht zustande, weil interessierte Klubs keine Ausbildungsentschädigung zahlen wollen oder sich unsicher sind, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Ausbildungsentschädigung anfällt. Das ist bedauerlich, und selbstverständlich muss man das gesamte System der Ausbildungsentschädigung der FIFA in Frage stellen. Unabhängig von Vereinbarungen mit dem Spieler oder seinen Eltern bleibt Schuldner einer Ausbildungsentschädigung immer der Klub, der den Spieler als Berufsspieler registriert. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen wäre es auch unzulässig, dass der aufnehmende Klub im Arbeitsvertrag mit dem Spieler vereinbart, dass im Innenverhältnis der Spieler eine etwa anfallende Ausbildungsentschädigung zu tragen hat. Nichtsdestotrotz sollten weder Spieler noch Eltern überhaupt eine entsprechende Verpflichtung eingehen.

Möglich ist, dass ein anspruchsberechtigter ausbildender Klub durch eine einseitige Erklärung ganz oder teilweise auf seine Ausbildungsentschädigung verzichtet. Droht ein Transfer an der Ausbildungsentschädigung zu scheitern, ist dem Spieler eher zu empfehlen, sich bei den anspruchsberechtigten Klubs um entsprechende Verzichtserklärungen zu bemühen.

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