Zur Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers

7. Juli 2019 - Bei jedem internationalen Transfer eines jungen Spielers stellt sich die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe eine Ausbildungsentschädigung nach den einschlägigen FIFA-Bestimmungen anfällt. Häufig scheitern Vereinswechsel auch daran, dass hierüber Unsicherheit besteht, oder daran, dass der interessierte Club nicht bereit ist, eine Ausbildungsentschädigung in der geschuldeten Höhe zu zahlen. Erfahren Sie hier mehr über die Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers.

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Wo finden sich die Bestimmungen über die Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers?

Die Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers ist in Art. 20 und Anhang 4 des FIFA-Reglementes bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTS) geregelt.


In welchen Fällen erhalten frühere Vereine, die einen Spieler ausgebildet haben, eine Ausbildungsentschädigung?

Gemäß Anhang 4 Art. 2 Nr. 1 RSTS wird eine Ausbildungsentschädigung in zwei Fällen geschuldet:

  • Zum einen, wenn ein Spieler – nach einem internationalen Transfer – zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird,
  • zum anderen, wenn ein Berufsspieler zwischen zwei Clubs transferiert wird, die nicht demselben Nationalverband angehören.

Dabei muss die Registrierung oder der Transfer vor dem Ende der Spielzeit erfolgen, in der der Spieler 23 Jahre alt wird.


Dies ist der Grundsatz. Welche Ausnahmen davon gibt es?

Eine Ausbildungsentschädigung wird in folgenden Fällen nicht geschuldet:

  • Der Spieler wechselt zu einem Verein der Kategorie 4 (Anhang 4 Art. 2 Nr. 2 ii RSTS).
  • Der bisherige Verein hat den Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst, in Deutschland also unwirksam gekündigt; in diesem Fall bleiben etwaige Ansprüche früherer Vereine unberührt (Anhang 4 Art. 2 Nr. 2 i RSTS).
  • Ein Berufsspieler wird nach dem Wechsel reamateurisiert (Anhang 4 Art. 2 iii RSTS).
  • Nur bei einem Wechsel innerhalb der EU oder des EWR: Der bisherige Verein bietet dem Spieler nicht form- und fristgerecht einen neuen Vertrag an. Das Angebot eines schriftlichen Vertrages muss bis spätestens 60 Tage vor Ablauf des aktuellen Arbeitsvertrages per Einschreiben erfolgen, wobei das Vertragsangebot nicht niedriger sein darf als der aktuelle Vertrag. Auch in diesem Fall bleiben etwaige Ansprüche früherer Clubs unberührt (Anhang 4 Art. 6 Nr. 3 RSTS).


Kann eine Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement auch bei nationalen Transfers anfallen?

Nein, eine Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement kann nur bei einem internationalen Transfer anfallen. Ob bei einem nationalen Transfer eine Ausbildungsentschädigung oder eine sonstige Zahlung anfällt, richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes, in dem der Transfer stattfindet. Die Regelungen für nationale Transfers sind weltweit in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich.


Ist die Nationalität des Spielers von Bedeutung?

Nein, der Nationalität des Spielers kommt in Zusammenhang mit einer Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement keine Bedeutung zu.


Welche Vereine haben Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung?

Hier ist zu differenzieren:

  • Wird ein Spieler – nach einem internationalen Transfer – zum ersten Mal als Berufsspieler registriert, haben grundsätzlich alle Vereine, bei denen der Spieler ab der Spielzeit, in der er zwölf Jahre alt geworden ist, bis zu der Saison, in der er 21 Jahre alt geworden ist, registriert war, und die in dieser Zeit zu seiner Ausbildung beigetragen haben, Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung (Anhang 4 Art. 3 Nr. 1, S. 1 i. V. m Art. 1 Nr. 1 RSTS).
  • Bei einem späteren Transfer eines Berufsspielers hat nur noch der letzte, den Spieler abgebende Verein Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung für die Zeitdauer, während der er den Spieler ausgebildet hat (Anhang 4 Art. 3 Nr. 1 S. 3 RSTS). Die früheren Clubs haben keinen Anspruch mehr.

Erforderlich ist natürlich, dass die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsentschädigung vorliegen.


Wie wird die Ausbildungsentschädigung berechnet?

Die Ausbildungsentschädigung errechnet sich grundsätzlich nach dem finanziellen Aufwand, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selber ausgebildet hätte (Anhang 4 Art. 5 Nr. 1 RSTS). Zu diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen und Abweichungen.

Zum Zwecke der Berechnung werden weltweit alle Clubs in Kategorien eingeteilt, und die Trainingskosten werden auf Konföderationsebene für die einzelnen Kategorien festgelegt. Jeder Nationalverband muss seine Vereine basierend auf ihren finanziellen Aufwendungen für die Ausbildung junger Spieler zur Berechnung der Trainingskosten in höchstens vier Kategorien einteilen. Die Trainingskosten, die pro Kategorie für die einzelnen Konförderationen festgelegt werden, sowie die Kategorisierung der Vereine jedes Verbands werden auf der FIFA-Website veröffentlicht (Anhang 4 Art. 4 RSTS). Die FIFA gibt jedes Jahr ein Zirkular betreffend die Einteilung der Vereine heraus, zuletzt mit Zirkular Nummer 1673 vom 28.05.2019. Das Zirkular enthält jeweils eine Tabelle, die die Kategorien zeigt, in die die Verbände jeder Konförderation ihre Vereine einteilen müssen, und die Trainingskosten, die für die Vereine der einzelnen Kategorien in jeder Konförderation gelten. Die Einteilung muss jedes Jahr überprüft werden. Ein deutscher Bundesligist beispielsweise ist in die Kategorie I der UEFA eingruppiert, für die Trainingskosten von € 90.000,00 pro Jahr angesetzt werden, ein Club der Chinese Super League ist in die Kategorie III der AFC eingruppiert, für die Trainingskosten von € 10.000,00 pro Jahr angesetzt werden.

Bei der erstmaligen Registrierung als Berufsspieler berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl der Trainingsjahre im Alter von zwölf bis 21 Jahren, wobei für die ersten vier Jahre immer die Kategorie IV zugrunde zu legen ist. Bei späteren Transfers berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl der Trainingsjahre beim ehemaligen Verein (Anhang 4 Art. 5 Abs. 2 und 3 RSTS). Es gibt, wie erwähnt, einige Besonderheiten.

Die Berechnung der Ausbildungsentschädigung kann im Einzelfall schwierig sein und stellt auch den Experten immer wieder vor Herausforderungen.


Fällt eine Ausbildungsentschädigung auch an, wenn ein Spieler während eines laufenden Arbeitsvertrages international transferiert wird?

Ja. Die Ausbildungsentschädigung wird geschuldet, unabhängig davon, ob der Transfer während oder am Ende der Laufzeit des Vertrages erfolgt (Art. 20 S. 2, Anhang 4 Art. 2 Nr. 1 ii. RSTS). Allerdings muss sich der abgebende Club in diesem Fall, wenn ein Transfervertrag abgeschlossen wird, sein Recht auf eine Ausbildungsentschädigung im Transfervertrag ausdrücklich vorbehalten, da nach der Rechtsprechung des Court of Arbitration for Sport (CAS) und der Dispute Resolution Chamber (DRC) der FIFA in diesem Fall vermutet wird, dass die beiden beteiligten Clubs sämtliche finanziellen Aspekte des Transfers inklusive einer Ausbildungsentschädigung im Transfervertrag geregelt haben. Ohne einen entsprechenden Vorbehalt im Transfervertrag ist keine Ausbildungsentschädigung geschuldet. Schließt der abgebende Club lediglich einen Aufhebungsvertrag mit dem Spieler, nicht aber einen Transfervertrag mit dem neuen Club, kann die Ausbildungsentschädigung aber geschuldet sein, es sei denn, der abgebende Club hat ausdrücklich auf die Ausbildungsentschädigung verzichtet (im Einzelnen problematisch).


Wie ist es bei vertragslosen Spielern?

Eine Ausbildungsentschädigung ist auch geschildet, wenn ein Spieler, der bereits Berufsspieler ist, als vertragsloser Spieler zu einem neuen Club wechselt.


Muss eine Ausbildungsentschädigung auch gezahlt werden, wenn ein Spieler nur ausgeliehen wird?

Bei einer Leihe gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei einem endgültigen Spielertransfer, einschließlich derjenigen betreffend die Ausbildungsentschädigung (Art. 10 Nr. 1 S. 2 RSTS). Bei einer Leihe verhält es sich aber ähnlich wie bei einem endgültigen Transfer während eines laufenden Arbeitsvertrages, bei dem die Clubs einen Transfervertrag abschließen. Es wird vermutet, dass die beiden Clubs sämtliche Aspekte der Leihe inklusive einer Ausbildungsentschädigung im Leihver-trag geregelt haben; ohne eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung oder einen entsprechenden Vorbehalt im Leihvertrag ist keine Ausbildungsentschädigung geschuldet. Das heißt, sowohl beim leihweisen Transfer des Spielers vom Stammclub zum entleihenden Club im Ausland als auch bei Rückkehr des Spielers zu seinem Stammclub am Ende der Leihe ist eine Ausbildungsentschädigung nur zu zahlen, wenn der Leihvertrag zwischen den Clubs dies ausdrücklich vorsieht.


Fällt eine Ausbildungsentschädigung auch bei einem internationalen Transfer weiblicher Spieler an?

Nein, die Grundsätze der Ausbildungsentschädigung gelten nicht für den Frauenfußball (Art. 20 S. 4 RSTS).


Was können Spieler und Vereine tun, wenn ein geplanter internationaler Transfer wegen der Ausbildungsentschädigung zu scheitern droht?

Viele internationale Transfers junger Spieler kommen nicht zustande, weil interessierte Vereine keine Ausbildungsentschädigung zahlen wollen oder sich unsicher sind, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Ausbildungsentschädigung anfällt. Möglich ist, dass ein anspruchsberechtigter ausbildender Club durch einseitige Erklärung ganz oder teilweise auf seine Ausbildungsentschädigung verzichtet. Droht ein Transfer an der Ausbildungsentschädigung zu scheitern, ist dem Spieler und dem interessierten Club zu empfehlen, sich bei dem abgebenden Club um eine entsprechende Ver-zichtserklärung zu bemühen. Möglich ist auch, dass sich der abgebende Club und der neue Club auf einen Betrag einigen, der geringer ist als der Betrag, der tatsäch-lich als Ausbildungsentschädigung geschuldet ist.

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