Zur Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers

7. Juli 2019 - Bei jedem internationalen Transfer eines jungen Spielers stellt sich die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe eine Ausbildungsentschädigung nach den einschlägigen FIFA-Bestimmungen anfällt. Häufig scheitern Vereinswechsel auch daran, dass hierüber Unsicherheit besteht, oder daran, dass der interessierte Club nicht bereit ist, eine Ausbildungsentschädigung in der geschuldeten Höhe zu zahlen. Erfahren Sie hier mehr über die Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers.

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Wo finden sich die Bestimmungen über die Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers?

Die Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers ist in Art. 20 und Anhang 4 des FIFA-Reglementes bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTS) geregelt.


In welchen Fällen erhalten frühere Vereine, die einen Spieler ausgebildet haben, eine Ausbildungsentschädigung?

Gemäß Anhang 4 Art. 2 Nr. 1 RSTS wird eine Ausbildungsentschädigung in zwei Fällen geschuldet:

  • Zum einen, wenn ein Spieler – nach einem internationalen Transfer – zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird,
  • zum anderen, wenn ein Berufsspieler zwischen zwei Clubs transferiert wird, die nicht demselben Nationalverband angehören.

Dabei muss die Registrierung oder der Transfer vor dem Ende der Spielzeit erfolgen, in der der Spieler 23 Jahre alt wird.


Dies ist der Grundsatz. Welche Ausnahmen davon gibt es?

Eine Ausbildungsentschädigung wird in folgenden Fällen nicht geschuldet:

  • Der Spieler wechselt zu einem Verein der Kategorie 4 (Anhang 4 Art. 2 Nr. 2 ii RSTS).
  • Der bisherige Verein hat den Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst, in Deutschland also unwirksam gekündigt; in diesem Fall bleiben etwaige Ansprüche früherer Vereine unberührt (Anhang 4 Art. 2 Nr. 2 i RSTS).
  • Ein Berufsspieler wird nach dem Wechsel reamateurisiert (Anhang 4 Art. 2 iii RSTS).
  • Nur bei einem Wechsel innerhalb der EU oder des EWR: Der bisherige Verein bietet dem Spieler nicht form- und fristgerecht einen neuen Vertrag an. Das Angebot eines schriftlichen Vertrages muss bis spätestens 60 Tage vor Ablauf des aktuellen Arbeitsvertrages per Einschreiben erfolgen, wobei das Vertragsangebot nicht niedriger sein darf als der aktuelle Vertrag. Auch in diesem Fall bleiben etwaige Ansprüche früherer Clubs unberührt (Anhang 4 Art. 6 Nr. 3 RSTS).


Kann eine Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement auch bei nationalen Transfers anfallen?

Nein, eine Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement kann nur bei einem internationalen Transfer anfallen. Ob bei einem nationalen Transfer eine Ausbildungsentschädigung oder eine sonstige Zahlung anfällt, richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes, in dem der Transfer stattfindet. Die Regelungen für nationale Transfers sind weltweit in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich.


Ist die Nationalität des Spielers von Bedeutung?

Nein, der Nationalität des Spielers kommt in Zusammenhang mit einer Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement keine Bedeutung zu.


Welche Vereine haben Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung?

Hier ist zu differenzieren:

  • Wird ein Spieler – nach einem internationalen Transfer – zum ersten Mal als Berufsspieler registriert, haben grundsätzlich alle Vereine, bei denen der Spieler ab der Spielzeit, in der er zwölf Jahre alt geworden ist, bis zu der Saison, in der er 21 Jahre alt geworden ist, registriert war, und die in dieser Zeit zu seiner Ausbildung beigetragen haben, Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung (Anhang 4 Art. 3 Nr. 1, S. 1 i. V. m Art. 1 Nr. 1 RSTS).
  • Bei einem späteren Transfer eines Berufsspielers hat nur noch der letzte, den Spieler abgebende Verein Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung für die Zeitdauer, während der er den Spieler ausgebildet hat (Anhang 4 Art. 3 Nr. 1 S. 3 RSTS). Die früheren Clubs haben keinen Anspruch mehr.

Erforderlich ist natürlich, dass die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsentschädigung vorliegen.


Wie wird die Ausbildungsentschädigung berechnet?

Die Ausbildungsentschädigung errechnet sich grundsätzlich nach dem finanziellen Aufwand, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selber ausgebildet hätte (Anhang 4 Art. 5 Nr. 1 RSTS). Zu diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen und Abweichungen.

Zum Zwecke der Berechnung werden weltweit alle Clubs in Kategorien eingeteilt, und die Trainingskosten werden auf Konföderationsebene für die einzelnen Kategorien festgelegt. Jeder Nationalverband muss seine Vereine basierend auf ihren finanziellen Aufwendungen für die Ausbildung junger Spieler zur Berechnung der Trainingskosten in höchstens vier Kategorien einteilen. Die Trainingskosten, die pro Kategorie für die einzelnen Konförderationen festgelegt werden, sowie die Kategorisierung der Vereine jedes Verbands werden auf der FIFA-Website veröffentlicht (Anhang 4 Art. 4 RSTS). Die FIFA gibt jedes Jahr ein Zirkular betreffend die Einteilung der Vereine heraus, zuletzt mit Zirkular Nummer 1673 vom 28.05.2019. Das Zirkular enthält jeweils eine Tabelle, die die Kategorien zeigt, in die die Verbände jeder Konförderation ihre Vereine einteilen müssen, und die Trainingskosten, die für die Vereine der einzelnen Kategorien in jeder Konförderation gelten. Die Einteilung muss jedes Jahr überprüft werden. Ein deutscher Bundesligist beispielsweise ist in die Kategorie I der UEFA eingruppiert, für die Trainingskosten von € 90.000,00 pro Jahr angesetzt werden, ein Club der Chinese Super League ist in die Kategorie III der AFC eingruppiert, für die Trainingskosten von € 10.000,00 pro Jahr angesetzt werden.

Bei der erstmaligen Registrierung als Berufsspieler berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl der Trainingsjahre im Alter von zwölf bis 21 Jahren, wobei für die ersten vier Jahre immer die Kategorie IV zugrunde zu legen ist. Bei späteren Transfers berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl der Trainingsjahre beim ehemaligen Verein (Anhang 4 Art. 5 Abs. 2 und 3 RSTS). Es gibt, wie erwähnt, einige Besonderheiten.

Die Berechnung der Ausbildungsentschädigung kann im Einzelfall schwierig sein und stellt auch den Experten immer wieder vor Herausforderungen.


Fällt eine Ausbildungsentschädigung auch an, wenn ein Spieler während eines laufenden Arbeitsvertrages international transferiert wird?

Ja. Die Ausbildungsentschädigung wird geschuldet, unabhängig davon, ob der Transfer während oder am Ende der Laufzeit des Vertrages erfolgt (Art. 20 S. 2, Anhang 4 Art. 2 Nr. 1 ii. RSTS). Allerdings muss sich der abgebende Club in diesem Fall, wenn ein Transfervertrag abgeschlossen wird, sein Recht auf eine Ausbildungsentschädigung im Transfervertrag ausdrücklich vorbehalten, da nach der Rechtsprechung des Court of Arbitration for Sport (CAS) und der Dispute Resolution Chamber (DRC) der FIFA in diesem Fall vermutet wird, dass die beiden beteiligten Clubs sämtliche finanziellen Aspekte des Transfers inklusive einer Ausbildungsentschädigung im Transfervertrag geregelt haben. Ohne einen entsprechenden Vorbehalt im Transfervertrag ist keine Ausbildungsentschädigung geschuldet. Schließt der abgebende Club lediglich einen Aufhebungsvertrag mit dem Spieler, nicht aber einen Transfervertrag mit dem neuen Club, kann die Ausbildungsentschädigung aber geschuldet sein, es sei denn, der abgebende Club hat ausdrücklich auf die Ausbildungsentschädigung verzichtet (im Einzelnen problematisch).


Wie ist es bei vertragslosen Spielern?

Eine Ausbildungsentschädigung ist auch geschildet, wenn ein Spieler, der bereits Berufsspieler ist, als vertragsloser Spieler zu einem neuen Club wechselt.


Muss eine Ausbildungsentschädigung auch gezahlt werden, wenn ein Spieler nur ausgeliehen wird?

Bei einer Leihe gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei einem endgültigen Spielertransfer, einschließlich derjenigen betreffend die Ausbildungsentschädigung (Art. 10 Nr. 1 S. 2 RSTS). Bei einer Leihe verhält es sich aber ähnlich wie bei einem endgültigen Transfer während eines laufenden Arbeitsvertrages, bei dem die Clubs einen Transfervertrag abschließen. Es wird vermutet, dass die beiden Clubs sämtliche Aspekte der Leihe inklusive einer Ausbildungsentschädigung im Leihver-trag geregelt haben; ohne eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung oder einen entsprechenden Vorbehalt im Leihvertrag ist keine Ausbildungsentschädigung geschuldet. Das heißt, sowohl beim leihweisen Transfer des Spielers vom Stammclub zum entleihenden Club im Ausland als auch bei Rückkehr des Spielers zu seinem Stammclub am Ende der Leihe ist eine Ausbildungsentschädigung nur zu zahlen, wenn der Leihvertrag zwischen den Clubs dies ausdrücklich vorsieht.


Fällt eine Ausbildungsentschädigung auch bei einem internationalen Transfer weiblicher Spieler an?

Nein, die Grundsätze der Ausbildungsentschädigung gelten nicht für den Frauenfußball (Art. 20 S. 4 RSTS).


Was können Spieler und Vereine tun, wenn ein geplanter internationaler Transfer wegen der Ausbildungsentschädigung zu scheitern droht?

Viele internationale Transfers junger Spieler kommen nicht zustande, weil interessierte Vereine keine Ausbildungsentschädigung zahlen wollen oder sich unsicher sind, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Ausbildungsentschädigung anfällt. Möglich ist, dass ein anspruchsberechtigter ausbildender Club durch einseitige Erklärung ganz oder teilweise auf seine Ausbildungsentschädigung verzichtet. Droht ein Transfer an der Ausbildungsentschädigung zu scheitern, ist dem Spieler und dem interessierten Club zu empfehlen, sich bei dem abgebenden Club um eine entsprechende Ver-zichtserklärung zu bemühen. Möglich ist auch, dass sich der abgebende Club und der neue Club auf einen Betrag einigen, der geringer ist als der Betrag, der tatsäch-lich als Ausbildungsentschädigung geschuldet ist.

Transferperioden in Deutschland, Österreich und der Schweiz

30. Januar 2019 - Transfers von Fußballprofis können grundsätzlich nur innerhalb bestimmter Transferperioden erfolgen. Außerhalb dieser Transferperioden ist ein Vereinswechsel nur beschränkt möglich. Die Regelungen in den einzelnen Ländern sind recht unterschiedlich. Erfahren Sie hier mehr über die Vorgaben der FIFA zu den Registrierungsperioden für Berufsspieler und die Bestimmungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

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FIFA

Das FIFA-Reglement bezüglich den Status und Transfer von Spielern (RSTS) enthält die allgemeingültigen und verbindlichen Bestimmungen bezüglich Status von Spielern, deren Spielberechtigung im Rahmen des organisierten Fußballs und deren Transfer zwischen Vereinen unterschiedlicher Verbände (Art. 1 Abs. 1 RSTS). Art. 6 Abs. 1 RSTS legt fest, dass ein Spieler grundsätzlich nur während einer von zwei vom zuständigen Verband pro Jahr festgelegten Perioden registriert werden darf, ausnahmsweise aber ein Berufsspieler, dessen Vertrag vor dem Ende einer Registrierungsperiode abgelaufen ist, auch außerhalb der betreffenden Registrierungsperiode registriert werden kann. Art. 6 Abs. 1 RSTS gibt weiter vor, dass die Verbände solche vertragslosen Berufsspieler außerhalb einer Registrierungsperiode registrieren dürfen, sofern die sportliche Integrität des betreffenden Wettbewerbs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 6 RSTS, der die Registrierungsperioden betrifft, ist auf nationaler Ebene verbindlich und ohne jegliche Änderung von den Fußballverbänden in ihr nationales Verbandsreglement zu integrieren (Art. 1 Abs. 1 lit. a) RSTS).

Nach den Vorgaben der FIFA legen also die nationalen Fußballverbände zwei Registrierungsperioden pro Jahr fest. Zum anderen legen die nationalen Fußballverbände aber auch fest, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie Registrierungen außerhalb einer Registrierungsperiode zulassen, und welches Verfahren bei solchen Registrierungen einzuhalten ist. Wichtig ist, dass das FIFA-Reglement nicht vorgibt, dass eine Registrierung außerhalb von Registrierungsperioden ausschließlich zwischen der ersten und zweiten Periode einer Saison erfolgen darf.


Deutschland

In Deutschland haben die Verbände DFB und DFL folgende zwei Wechselperioden festgelegt (§§ 23, 30 Spielordnung DFB, § 11 Abs. 1 Lizenzordnung Spieler DFL für Vertragsspieler; §§ 4, 5 Lizenzordnung Spieler DFL für Lizenzspieler):

• Wechselperiode I vom 01.07. bis zum 31.08. eines Kalenderjahres
• Wechselperiode II vom 01.01. bis zum 31.01. eines Kalenderjahres

Außerhalb der Wechselperiode I können Lizenzspieler und Vertragsspieler bis zum 31.12. einen Vereinswechsel vornehmen, wenn sie zum Ablauf der Wechselperiode I, also am 31.08., vertraglich an keinen Club als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden waren und danach keine Spielerlaubnisberechtigung für einen Club, auch nicht als Amateur, hatten. Dies gilt für nationale und internationale Transfers.

In der Zeit vom 01.09. bis zum 31.12. ist ein Wechsel von vertragslosen Spielern also möglich. Voraussetzung ist, dass der Spieler vorher Lizenz- oder Vertragsspieler (bei Wechsel aus dem Ausland: Berufsspieler) war und sein Vertrag spätestens am 31.08. geendet hat. Unerheblich ist, ob der Vertrag durch Zeitablauf oder einvernehmliche Vertragsauflösung beendet worden ist; eine Vertragsstreitigkeit darf nicht vorliegen.

Nach Ablauf der Wechselperiode II am 31.01. eines Kalenderjahres zum Ende eines Spieljahres am 30.06. sind Wechsel von Lizenz- und Vertragsspielern generell nicht mehr möglich.


Österreich

Für Wechsel in die Bundesliga in Österreich und für Wechsel innerhalb der österreichischen Bundesliga gelten die Spielbetriebsrichtlinien für die höchste Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga, hier § 23 betreffend „Übertritte“. Danach gelten in Österreich in der Saison 2018 / 2019 folgende Registrierungsperioden (Übertritts-zeiten):

• Die Sommerübertrittszeit vom 09.06.2018 (0:00 Uhr) bis zum 31.08.2018 (24:00 Uhr)

• Die Winterübertrittszeit vom 07.01.2019 (0:00 Uhr) bis zum 06.02.2019 (17:00 Uhr)

Mögliche Wechsel außerhalb dieser Übertrittszeiten sind in § 23 Abs. 12 und 13 der Spielbetriebsrichtlinien geregelt. Danach können vor oder während der Übertrittszeit nachweislich arbeitslose Spieler ausnahmsweise auch außerhalb der Übertrittszeiten die Spielberechtigung erhalten. Ein Anspruch eines arbeitslosen Spielers auf die Erteilung einer Spielberechtigung außerhalb der Übertrittszeiten besteht aber nicht. Vielmehr ist eine Einzelfallentscheidung durch den zuständigen Senat 2 vorgesehen, die den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen hat. Ein derartiger Antrag ist sogar noch nach Ende der Winterübertrittszeit am 06.02.2019 möglich, allerdings lediglich bis zum 13.02.2019, 17:00 Uhr. Bei einer ablehnenden Entscheidung des Senates 2 kann das Protestkomitee angerufen werden.

Diese Regelung in Österreich unterscheidet sich wesentlich von der Regelung in Deutschland, wonach ein ehemaliger Lizenz- oder Vertragsspieler, der am 31.08. vertragslos war, in jedem Fall zwischen den Wechselperioden wechseln kann.


Schweiz

Für Transfers zu und zwischen den Klubs der Swiss Football League (SFL), also den zehn Klubs der Super League und den zehn Klubs der Challenge League, gilt das Reglement über die Qualifikation der SFL-Spieler der SFL. Nach Art. 10 dieses Reglementes gelten folgende „Qualifikationsperioden“:

• Qualifikationsperiode vom Ende der Meisterschaft, aber frühestens vom 10. Juni bis zum 31. August

• Qualifikationsperiode vom 15. Januar bis zum 15. Februar

• Qualifikationsperiode vom Ende der Meisterschaft bis zum 31. März für nationale Transfers lokal ausgebildeter Spieler unter 21 Jahren

In der SFL gibt es also eine eigene Registrierungsperiode für lokal ausgebildete Spieler unter 21 Jahren, die auf nationaler Ebene durchgängig vom Ende der Meisterschaft bis zum 31. März des Folgejahres transferiert werden können. In Deutschland und Österreich gibt es eine derartige Regelung nicht. Motivation ist offenbar, die Klubs zur Förderung lokaler Spieler zu animieren und sicherzustellen, dass junge Spieler leichter Spielpraxis sammeln können.

Eine Bestimmung betreffend Transfers außerhalb der Qualifikationsperioden enthält Art. 10 Abs. 5 des Reglements. Danach kann die Transferkommission bis Ende Februar gestützt auf ein begründetes Gesuch und unter Berücksichtigung der sportlichen Integrität des Wettbewerbs in Härtefällen Abweichungen erlauben. Darunter können insbesondere Spieler fallen, deren letzter Arbeitsvertrag vor dem Ende der zurückliegenden Qualifikationsperiode abgelaufen ist oder aufgelöst wurde. Die Entscheidung der Transferkommission ist endgültig.

Anders als in Deutschland gibt es also auch in der Schweiz keine allgemeine Regelung, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Qualifikation außerhalb einer Qualifikationsperiode erlaubt ist. Vielmehr ist wie in Österreich eine Entscheidung im Einzelfall durch einen Verbandsspruchkörper vorgesehen. Dabei scheinen die Anforderungen für eine positive Entscheidung der Transferkommission in der Schweiz höher zu liegen, als dies in Österreich für den Senat 2 der Fall ist. Denn Art. 10 Abs. 5 spricht von „Härtefällen“. Andererseits ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag des Spielers vor Ablauf der letzten Qualifikationsperiode beendet war, so dass die Transferkommission eine Qualifikation etwa auch in den Fällen erlauben kann, in denen ein Spieler seinen Arbeitsvertrag nach dem Ende der letzten Qualifikationsperiode berechtigt gekündigt hat.


Fazit:

In Deutschland existiert die spielerfreundlichste und rechtssicherste Regelung für die Registrierung von Spielern zwischen der Registrierungsperiode I und der Registrierungsperiode II. Ein Berufsspieler, der spätestens zum 31.08. seinen Arbeitsvertrag auflöst, bekommt auch nach Ablauf der Wechselperiode I unproblematisch eine Spielerlaubnis, wenn er einen neuen Club findet. Wünschenswert wäre es, wenn es auch in Deutschland eine Regelung gäbe, die es ermöglicht, dass Spieler, die nach Ablauf der letzten Wechselperiode ihren Arbeitsvertrag berechtigt gekündigt haben, auch außerhalb der Wechselperioden, jedenfalls bis zum Ende der Wechselperiode II, registriert werden können. Entsprechendes gilt für Österreich.

Regelungen in anderen europäischen Ländern sind teilweise großzügiger und erlau-ben zum Teil die Registrierung vertragsloser Spieler sogar nach dem Ende der jeweiligen Registrierungsperiode II. Wenn Sie Fragen zu Registrierungsperioden oder den Möglichkeiten von Transfers außerhalb der Transferperioden haben oder wenn Sie juristische Vertretung in einem Registrierungsverfahren benötigen, kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei.

Zur Berechnung der FIFA-Ausbildungsentschädigung

Immer wieder erreichen die VDV Fragen zur Berechnung der Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers. Über die Grundsätze dieser FIFA-Bestimmungen ist bereits in Ausgabe 1/2016 ausführlich berichtet worden. Darauf aufbauend erläutert VDV-Justiziar Dr. Frank Rybak nun weitere Einzelheiten und einige konkrete Fallkonstellationen.

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Wir Profis: Wann entsteht ein Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung?

Dr. Frank Rybak: Gemäß Anhang 4 Artikel 2 Absatz 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern wird eine Ausbildungsentschädigung in zwei Fällen geschuldet: Zum einen, wenn ein Spieler zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird, zum anderen, wenn ein Berufsspieler zwischen zwei Klubs transferiert wird, die nicht demselben Nationalverband angehören, wobei die Registrierung oder der Transfer vor dem Ende der Saison erfolgen muss, in der der Spieler 23 Jahre alt wird.

Wir Profis: Folgender Fall: Ein 17-jähriger deutscher Amateurspieler wechselt von einem deutschen Bundesligisten zu einem dänischen Erstligisten und unterschreibt dort einen Profivertrag. Inwieweit fällt eine Ausbildungsentschädigung an?

Dr. Frank Rybak: Wenn ein Spieler – nach einem internationalen Vereinswechsel – zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird, hat der Klub, für den der Spieler registriert wird, allen Klubs, bei denen der Spieler registriert gewesen ist und die ab der Spielzeit, in der der Spieler zwölf Jahre alt geworden ist, zu seiner Ausbildung beigetragen haben, eine Ausbildungsentschädigung zu zahlen. Die Ausbildungsentschädigung errechnet sich grundsätzlich nach dem finanziellen Aufwand, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte. Bei der erstmaligen Registrierung als Berufsspieler berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl der Trainingsjahre, grundsätzlich beginnend ab der Spielzeit, in der der Spieler zwölf Jahre alt wird, bis zur Spielzeit, in der der Spieler 21 Jahre alt wird. Um zu verhindern, dass die Ausbildungsentschädigung für besonders junge Spieler unverhältnismäßig hoch ausfällt, errechnen sich die Trainingskosten für die Spielzeiten zwischen dem zwölften und 15. Geburtstag auf der Grundlage der Kategorie IV.

Nach der Einteilung der Klubs ist ein dänischer Erstligist der UEFA-Kategorie II zuzuordnen. Die Klubs, die den Spieler zwischen seinem zwölften und 15. Geburtstag (vier Spielzeiten) ausgebildet haben, erhalten für jede Saison 10.000 Euro. Die Klubs, die den Spieler in der Saison seines 16. und 17. Geburtstages ausgebildet haben, erhalten jeweils 60.000 Euro. Insgesamt fällt also eine Ausbildungsentschädigung in Höhe von 160.000 an.

Wir Profis: Nach zwei Jahren wechselt dieser Spieler im Alter von 19 Jahren nach Ablauf seines Vertrages als Berufsspieler zu einem englischen Drittligisten. Wie wird nun die Ausbildungsentschädigung berechnet?

Dr. Frank Rybak: Bei späteren – internationalen – Wechseln als Berufsspieler ist vom neuen Klub nur für die Zeitdauer, während der der Spieler vom abgebenden Klub ausgebildet worden ist, eine Ausbildungsentschädigung an den ehemaligen Klub zu entrichten. Bei nachfolgenden Transfers berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Klubs mit der Anzahl der Trainingsjahre beim ehemaligen Klub. Ein englischer Drittligist ist der UEFA-Kategorie III zuzuordnen. Der dänische Superligaen-Klub hat daher gegen den englischen Klub der League One einen Anspruch auf Ausbildungsentschädigung in Höhe von zweimal 30.000 Euro gleich 60.000 Euro – wenn er dem Spieler rechtzeitig einen neuen Vertrag angeboten hat.

Wir Profis: Ist es also von Bedeutung, ob der ehemalige Klub dem Spieler einen neuen Arbeitsvertrag angeboten hat?

Dr. Frank Rybak: Ja, aber nur bei Transfers innerhalb der EU oder des EWR – unabhängig von der Nationalität des Spielers. Der ehemalige Klub muss dem Spieler bis spätestens 60 Tage vor Ablauf des aktuellen Arbeitsvertrages mittels Einschreibebrief einen schriftlichen Vertrag anbieten, wobei das Vertragsangebot nicht niedriger sein darf, als der aktuelle Vertrag. Unterbreitet der Klub das Vertragsangebot, ist die Entschädigung zu zahlen, unterlässt der Klub das Vertragsangebot, ist keine Entschädigung geschuldet.

Wir Profis: Wie wäre es, wenn der Spieler während eines laufenden Arbeitsvertrages von Dänemark nach England transferiert wird?

Dr. Frank Rybak: Auch in diesem Fall entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung. Allerdings muss sich der abgebende Klub sein Recht auf eine Ausbildungsentschädigung im Transfervertrag ausdrücklich vorbehalten, denn nach der Rechtsprechung des Court of Arbitration for Sport (CAS) und der Dispute Resolution Chamber (DRC) wird in diesem Fall vermutet, dass die beiden beteiligten Klubs sämtliche finanziellen Aspekte des Transfers inklusive einer Ausbildungsentschädigung im Transfervertrag geregelt haben. Ohne einen entsprechenden Vorbehalt im Transfervertrag ist keine Ausbildungsentschädigung geschuldet.

Wir Profis: Nun wird derselbe Spieler im Alter von 23 Jahren von seinem englischen League One-Klub zu einem deutschen Zweitligisten transferiert, wo er Lizenzspieler wird. Welche Ansprüche entstehen dadurch?

Dr. Frank Rybak: Eine Ausbildungsentschädigung fällt nicht an, wenn der Transfer nach dem Ende der Spielzeit erfolgt, in welcher der Spieler 23 Jahre alt geworden ist. Der englische Klub erhält also keine Ausbildungsentschädigung von dem deutschen Zweitligisten.

Wir Profis: Neuer Fall: Ein 18-jähriger Brasilianer wechselt von einem brasilianischen Zweitligisten (Série B) in die Bundesliga und wird dort Lizenzspieler. Wie hoch ist die Ausbildungsentschädigung?

Dr. Frank Rybak: Ausgehend davon, dass der Spieler bereits bei dem brasilianischen Klub Berufsspieler war, hat nur der brasilianische Zweitligist Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung, nicht aber andere brasilianische Clubs, bei denen der Spieler vorher als Jugendspieler tätig war. Für jedes Jahr, das der Spieler ab der Saison seines 16. Geburtstages bei dem brasilianischen Zweitligisten unter Vertrag war, muss der Bundesliga-Klub 90.000 Euro zahlen.

Wir Profis: Derselbe Spieler wird nach zwei Jahren in Deutschland für ein Jahr an einen niederländischen Erstligisten verliehen. Inwieweit muss hier Ausbildungsentschädigung gezahlt werden?

Dr. Frank Rybak: Bei einer Leihe gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei einem endgültigen Spielertransfer, einschließlich derjenigen betreffend die Ausbildungsentschädigung. Bei einer Leihe verhält es sich aber ähnlich wie bei einem endgültigen Transfer während eines laufenden Arbeitsvertrages, bei dem die Klubs einen Transfervertrag abschließen. Es wird vermutet, dass die beiden Klubs sämtliche Aspekte der Leihe inklusive einer Ausbildungsentschädigung im Leihvertrag geregelt haben; ohne eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung oder einen entsprechenden Vorbehalt im Leihvertrag ist keine Ausbildungsentschädigung geschuldet. Das heißt, sowohl beim leihweisen Transfer des Spielers vom Stammklub in der Bundesliga zum entleihenden Klub in der Eredivisie als auch bei der Rückkehr des Spielers zu seinem Stammklub am Ende der Leihe ist eine Ausbildungsentschädigung nur zu zahlen, wenn dies der Leihvertrag zwischen den Klubs vorsieht.

Wir Profis: Wie ist es bei vertragslosen Spielern?

Dr. Frank Rybak: Eine Ausbildungsentschädigung ist auch geschuldet, wenn ein Spieler, der bereits Berufsspieler ist, als vertragsloser Spieler wechselt.

Wir Profis: Häufig wird die VDV gefragt, inwieweit Spieler oder Eltern selbst die FIFA-Ausbildungsentschädigung zahlen können oder müssen, um einen Transfer zu ermöglichen.

Dr. Frank Rybak: Viele internationale Transfers junger Spieler kommen nicht zustande, weil interessierte Klubs keine Ausbildungsentschädigung zahlen wollen oder sich unsicher sind, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Ausbildungsentschädigung anfällt. Das ist bedauerlich, und selbstverständlich muss man das gesamte System der Ausbildungsentschädigung der FIFA in Frage stellen. Unabhängig von Vereinbarungen mit dem Spieler oder seinen Eltern bleibt Schuldner einer Ausbildungsentschädigung immer der Klub, der den Spieler als Berufsspieler registriert. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen wäre es auch unzulässig, dass der aufnehmende Klub im Arbeitsvertrag mit dem Spieler vereinbart, dass im Innenverhältnis der Spieler eine etwa anfallende Ausbildungsentschädigung zu tragen hat. Nichtsdestotrotz sollten weder Spieler noch Eltern überhaupt eine entsprechende Verpflichtung eingehen.

Möglich ist, dass ein anspruchsberechtigter ausbildender Klub durch eine einseitige Erklärung ganz oder teilweise auf seine Ausbildungsentschädigung verzichtet. Droht ein Transfer an der Ausbildungsentschädigung zu scheitern, ist dem Spieler eher zu empfehlen, sich bei den anspruchsberechtigten Klubs um entsprechende Verzichtserklärungen zu bemühen.

Zur Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern

Die FIFPro hat als internationaler Verband der Spielergewerkschaften eine Beschwerde bei der EU-Kommission gegen das FIFA-Transfersystem eingereicht. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, inwieweit die FIFA-Regelungen zur Zahlung von Ausbildungsentschädigungen bei internationalen Transfers von jungen Spielern überhaupt rechtmäßig sind. „Wir Profis“ sprach darüber mit VDV-Justitiar Dr. Frank Rybak.

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Urteil birgt erhebliche Sprengkraft

Wir Profis: Im FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern ist in Art. 19 geregelt, dass Spieler grundsätzlich erst dann international transferiert werden dürfen, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind. Welche Ausnahmen gibt es von dieser Regel?
Dr. Frank Rybak: Insgesamt gibt es drei Ausnahmen. Weltweit gilt, dass auch ein minderjähriger Spieler international transferiert werden kann, wenn die Eltern aus Gründen, die nichts mit dem Fußball zu tun haben, im Land des neuen Vereins ihren Wohnsitz begründen. Ebenfalls weltweit gilt eine Ausnahme für grenznahe Transfers: Wohnt ein Spieler höchstens 50 km von einer Landesgrenze entfernt und hat der Verein im Nachbarland seinen Sitz ebenfalls höchstens 50 km von der Landesgrenze entfernt, ist ein internationaler Transfer eines Minderjährigen ebenfalls möglich. In diesem Fall muss der Spieler seinen Wohnsitz behalten, und beide Verbände müssen einverstanden sein.

Wir Profis: Welche weitere Ausnahme gilt für Wechsel innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)?
Dr. Frank Rybak: Ein Wechsel zwischen Staaten den EU oder des EWR ist generell schon ab 16 Jahren möglich, wenn der neue Verein bestimmte Mindestverpflichtungen erfüllt. Der Klub muss für eine fußballerische Ausbildung auf höchstem nationalen Standard und eine schulische oder berufliche Ausbildung des Spielers sorgen, ferner muss eine bestmögliche Betreuung, insbesondere eine optimale Wohnsituation sichergestellt sein. Bei allen Ausnahmetatbeständen und Minderjährigentransfers ist erforderlich, dass ein von der Kommission für den Status von Spielern der FIFA eingesetzter Ausschuss seine Zustimmung erteilt. Der Ausschuss hat zu prüfen, ob tatsächlich ein Ausnahmetatbestand vorliegt.

Wir Profis: Nach § 20 des besagten FIFA-Reglements haben im internationalen Bereich frühere Klubs grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung, wenn ein Spieler seinen ersten Profivertrag unterschreibt, sowie bei jedem Transfer bis zum Ende der Spielzeit, in der der Spieler 23 Jahre alt wird. Welche Ausnahmen gibt es davon?
Dr. Frank Rybak: Eine Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement kann nur bei internationalen Transfers anfallen. Eine Ausbildungsentschädigung ist aber nicht geschuldet, wenn der ehemalige Verein den Vertrag ohne triftigen Grund auflöst, der Spieler nach dem Wechsel reamateurisiert wird oder er zu einem Verein der sog. Kategorie IV wechselt. Einen weiteren Ausnahmetatbestand gibt es für Wechsel innerhalb der EU oder des EWR: Hier fällt eine Ausbildungsentschädigung auch dann nicht an, wenn der bisherige Verein dem Spieler nicht bis spätestens 60 Tage vor Ablauf seines Vertrages einen neuen Vertrag anbietet, der mindestens so gut dotiert ist wie der aktuelle Vertrag. Den Anspruch der ehemaligen Vereine auf Ausbildungsentschädigung lässt das fehlende Vertragsangebot indessen nicht entfallen.

Wir Profis: Wie werden die Ausbildungsentschädigungszahlungen berechnet?
Dr. Frank Rybak: Die Ausbildungsentschädigung errechnet sich nach dem finanziellen Aufwand, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte. Zum Zwecke der Berechnung werden weltweit alle Klubs in Kategorien eingeteilt, und die Trainingskosten werden auf Konföderationsebene für die einzelnen Kategorien festgelegt. Ein deutscher Bundesligist beispielsweise ist in die Kategorie I der UEFA eingruppiert, für die Trainingskosten von € 90.000,00 pro Jahr angesetzt werden. Bei der erstmaligen Registrierung als Berufsspieler berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl der Trainingsjahre im Alter von zwölf bis 21 Jahren, wobei für die ersten vier Jahre immer die Kategorie IV zugrunde zu legen ist. Bei späteren Transfers berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl der Trainingsjahre beim ehemaligen Verein. Es gibt einige Besonderheiten.

Wir Profis: Gelten die Regelungen auch bei nationalen Transfers innerhalb Deutschlands?
Dr. Frank Rybak: Nein. Der Ligaverband hat Richtlinien zur Festsetzung der Ausbildungsentschädigung für jüngere Lizenzspieler beschlossen und einen freiwillig eingerichtete Solidaritätspool geschaffen. Wird ein Spieler bis zu seinem 23. Geburtstag erstmalig als Lizenzspieler unter Vertrag genommen und in einem Meisterschaftsspiel der Lizenzligen eingesetzt, erhalten die früheren Klubs des Spielers für eine erfolgreiche Nachwuchsarbeit eine Ausbildungsentschädigung aus diesem freiwillig eingerichteten Solidaritätspool. Sie beträgt für Lizenzspieler in der Bundesliga € 50.000,00, in der 2. Bundesliga € 22.500,00.

Wir Profis: Die FIFA hat zudem einen Solidaritätsmechanismus eingerichtet, wonach bei internationalen Transferzahlungen grundsätzlich alle Klubs, die zur Ausbildung des Spielers beigetragen haben, finanziell beteiligt werden. Wie werden diese Zahlungen berechnet?
Dr. Frank Rybak: Wechselt ein Berufsspieler während der Laufzeit seines Arbeitsvertrages international und zahlt der neue Klub dem ehemaligen Klub eine Entschädigung für diesen Transfer, teilt der neue Klub fünf Prozent dieser Entschädigung unter den Klubs auf, bei denen der Spieler zwischen seinem 12. und 23. Geburtstag gespielt hat. Während der ersten vier Trainingsjahre, d. h. der Spielzeiten zwischen dem 12. und 15. Geburtstag des Spielers, macht der Beitrag für jedes Trainingsjahr fünf Prozent des Solidaritätsbeitrages, d. h. 0,25 Prozent der Gesamtentschädigung, aus. Ab der Spielzeit des 16. Geburtstages erhöht sich der Anteil auf zehn Prozent für jedes Trainingsjahr, d. h. 0,5 Prozent der Gesamtentschädigung.

Wir Profis:
Das Oberlandesgericht Bremen hat Ende 2014 festgestellt, dass durch die von der FIFA festgesetzten Ausbildungsentschädigungszahlungen das Recht von Spielern auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verletzt wird (Wir Profis berichtete in Ausgabe 1/2015). Was haben die Richter dabei genau moniert?
Dr. Frank Rybak: Das OLG Bremen hat vor allem beanstandet, dass die Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement nach dem finanziellen Aufwand zu berechnen ist, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte. Dabei verwies es u. a. auf die Rechtsprechung des EuGH im Bosman-Urteil von 1995. Bereits damals wurde anerkannt, dass die Nachwuchsförderung ein Zweck sei, der ggf. auch eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit rechtfertigt. Tatsächlich eignen sich Entschädigungsregelungen aber nur dann, die Vereine zur Ausbildung von Nachwuchsspielern zu motivieren, wenn sie die Kosten berücksichtigen, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen. Entschädigungen erfüllen nach Auffassung des OLG Bremen die Funktion des Ersatzes von Ausbildungskosten nur, wenn sie sich an den tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten orientieren und nicht am Marktwert des fertigen Spielers. Diesen Anforderungen wird das Regelwerk der FIFA nicht gerecht.

Wir Profis: Welche Auswirkungen hat dieses Urteil nun für die Praxis?
Dr. Frank Rybak: Für die Praxis birgt das Urteil natürlich erhebliche Sprengkraft. Da die Entscheidung mit EU-Recht begründet wird, können Spieler in der ganz EU auf das Urteil verweisen. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig. Der in dem Verfahren beklagte Norddeutsche Fußball-Verband NFV hat gegen das Urteil des OLG Bremen Revision zum BGH eingelegt. Der BGH hat über die Revision noch nicht entschieden.

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