Verleihung der Fachanwaltschaft für Sportrecht an Dr. Rybak

10. Juli 2019 - Mit Urkunde vom 9. Juli 2019 wurde Rechtsanwalt Dr. Frank Rybak vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Braunschweig die Befugnis verliehen, die Bezeichnung Fachanwalt für Sportrecht zu führen. Der Fachanwalt für Sportrecht wurde erst zum 01.07.2019 eingeführt. Nach dem Fachanwalt für Arbeitsrecht und dem Fachanwalt für Medizinrecht ist der Fachanwalt für Sportrecht für Herrn Dr. Rybak die dritte Fachanwaltschaft. Die Fachanwaltsbezeichnung darf für höchstens drei Fachgebiete geführt werden.

Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen in dem jeweiligen Fachgebiet nachzuweisen. Für das Fachgebiet Sportrecht sind besondere Kenntnisse in folgenden Bereichen nachzuweisen (§ 14 q Fachanwaltsordnung – FAO):

  • Selbstgesetztes Recht der Sportverbände im Rahmen der Verbandsautonomie und deren Organisationsstrukturen, insbesondere Satzungen und Statuten
    nationaler und internationaler Sportorganisationen
  • nationale und internationale Sportverbands- und –schiedsgerichtsbarkeit
  • sportrechtliche Bezüge des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts, Straf-prozessrecht sowie zwischenstaatliches und Völkerrecht
  • Schutz vor Sportmanipulationen, insbesondere durch sog. Doping, sportrechtliche Bezüge des Arzneimittelrechts
  • Vereinsrecht und Grundzüge des Gesellschaftsrechts
  • sportrechtliche Bezüge des Medienrechts, insbesondere der Fernseh-, Internet- und Hörfunkrechte
  • Recht des geistigen Eigentums, insbesondere Persönlichkeitsrecht sowie Urheber- und Markenrecht
  • Recht des Sponsorings, Recht der staatlichen Sportförderung und Subventionsrecht, Sportwettrecht
  • sportrechtliche Bezüge des nationalen und internationalen Haftungsrechts
  • Grundzüge des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts
  • Sportvertragsrecht, sportrechtliche Bezüge des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts

Zur Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers

7. Juli 2019 - Bei jedem internationalen Transfer eines jungen Spielers stellt sich die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe eine Ausbildungsentschädigung nach den einschlägigen FIFA-Bestimmungen anfällt. Häufig scheitern Vereinswechsel auch daran, dass hierüber Unsicherheit besteht, oder daran, dass der interessierte Club nicht bereit ist, eine Ausbildungsentschädigung in der geschuldeten Höhe zu zahlen. Erfahren Sie hier mehr über die Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers.

Hinweis: Den vollständigen Artikel finden Sie HIER auch zum Download.


Wo finden sich die Bestimmungen über die Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers?

Die Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers ist in Art. 20 und Anhang 4 des FIFA-Reglementes bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTS) geregelt.


In welchen Fällen erhalten frühere Vereine, die einen Spieler ausgebildet haben, eine Ausbildungsentschädigung?

Gemäß Anhang 4 Art. 2 Nr. 1 RSTS wird eine Ausbildungsentschädigung in zwei Fällen geschuldet:

  • Zum einen, wenn ein Spieler – nach einem internationalen Transfer – zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird,
  • zum anderen, wenn ein Berufsspieler zwischen zwei Clubs transferiert wird, die nicht demselben Nationalverband angehören.

Dabei muss die Registrierung oder der Transfer vor dem Ende der Spielzeit erfolgen, in der der Spieler 23 Jahre alt wird.


Dies ist der Grundsatz. Welche Ausnahmen davon gibt es?

Eine Ausbildungsentschädigung wird in folgenden Fällen nicht geschuldet:

  • Der Spieler wechselt zu einem Verein der Kategorie 4 (Anhang 4 Art. 2 Nr. 2 ii RSTS).
  • Der bisherige Verein hat den Vertrag mit dem Spieler ohne triftigen Grund aufgelöst, in Deutschland also unwirksam gekündigt; in diesem Fall bleiben etwaige Ansprüche früherer Vereine unberührt (Anhang 4 Art. 2 Nr. 2 i RSTS).
  • Ein Berufsspieler wird nach dem Wechsel reamateurisiert (Anhang 4 Art. 2 iii RSTS).
  • Nur bei einem Wechsel innerhalb der EU oder des EWR: Der bisherige Verein bietet dem Spieler nicht form- und fristgerecht einen neuen Vertrag an. Das Angebot eines schriftlichen Vertrages muss bis spätestens 60 Tage vor Ablauf des aktuellen Arbeitsvertrages per Einschreiben erfolgen, wobei das Vertragsangebot nicht niedriger sein darf als der aktuelle Vertrag. Auch in diesem Fall bleiben etwaige Ansprüche früherer Clubs unberührt (Anhang 4 Art. 6 Nr. 3 RSTS).


Kann eine Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement auch bei nationalen Transfers anfallen?

Nein, eine Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement kann nur bei einem internationalen Transfer anfallen. Ob bei einem nationalen Transfer eine Ausbildungsentschädigung oder eine sonstige Zahlung anfällt, richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes, in dem der Transfer stattfindet. Die Regelungen für nationale Transfers sind weltweit in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich.


Ist die Nationalität des Spielers von Bedeutung?

Nein, der Nationalität des Spielers kommt in Zusammenhang mit einer Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement keine Bedeutung zu.


Welche Vereine haben Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung?

Hier ist zu differenzieren:

  • Wird ein Spieler – nach einem internationalen Transfer – zum ersten Mal als Berufsspieler registriert, haben grundsätzlich alle Vereine, bei denen der Spieler ab der Spielzeit, in der er zwölf Jahre alt geworden ist, bis zu der Saison, in der er 21 Jahre alt geworden ist, registriert war, und die in dieser Zeit zu seiner Ausbildung beigetragen haben, Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung (Anhang 4 Art. 3 Nr. 1, S. 1 i. V. m Art. 1 Nr. 1 RSTS).
  • Bei einem späteren Transfer eines Berufsspielers hat nur noch der letzte, den Spieler abgebende Verein Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung für die Zeitdauer, während der er den Spieler ausgebildet hat (Anhang 4 Art. 3 Nr. 1 S. 3 RSTS). Die früheren Clubs haben keinen Anspruch mehr.

Erforderlich ist natürlich, dass die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ausbildungsentschädigung vorliegen.


Wie wird die Ausbildungsentschädigung berechnet?

Die Ausbildungsentschädigung errechnet sich grundsätzlich nach dem finanziellen Aufwand, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selber ausgebildet hätte (Anhang 4 Art. 5 Nr. 1 RSTS). Zu diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen und Abweichungen.

Zum Zwecke der Berechnung werden weltweit alle Clubs in Kategorien eingeteilt, und die Trainingskosten werden auf Konföderationsebene für die einzelnen Kategorien festgelegt. Jeder Nationalverband muss seine Vereine basierend auf ihren finanziellen Aufwendungen für die Ausbildung junger Spieler zur Berechnung der Trainingskosten in höchstens vier Kategorien einteilen. Die Trainingskosten, die pro Kategorie für die einzelnen Konförderationen festgelegt werden, sowie die Kategorisierung der Vereine jedes Verbands werden auf der FIFA-Website veröffentlicht (Anhang 4 Art. 4 RSTS). Die FIFA gibt jedes Jahr ein Zirkular betreffend die Einteilung der Vereine heraus, zuletzt mit Zirkular Nummer 1673 vom 28.05.2019. Das Zirkular enthält jeweils eine Tabelle, die die Kategorien zeigt, in die die Verbände jeder Konförderation ihre Vereine einteilen müssen, und die Trainingskosten, die für die Vereine der einzelnen Kategorien in jeder Konförderation gelten. Die Einteilung muss jedes Jahr überprüft werden. Ein deutscher Bundesligist beispielsweise ist in die Kategorie I der UEFA eingruppiert, für die Trainingskosten von € 90.000,00 pro Jahr angesetzt werden, ein Club der Chinese Super League ist in die Kategorie III der AFC eingruppiert, für die Trainingskosten von € 10.000,00 pro Jahr angesetzt werden.

Bei der erstmaligen Registrierung als Berufsspieler berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl der Trainingsjahre im Alter von zwölf bis 21 Jahren, wobei für die ersten vier Jahre immer die Kategorie IV zugrunde zu legen ist. Bei späteren Transfers berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl der Trainingsjahre beim ehemaligen Verein (Anhang 4 Art. 5 Abs. 2 und 3 RSTS). Es gibt, wie erwähnt, einige Besonderheiten.

Die Berechnung der Ausbildungsentschädigung kann im Einzelfall schwierig sein und stellt auch den Experten immer wieder vor Herausforderungen.


Fällt eine Ausbildungsentschädigung auch an, wenn ein Spieler während eines laufenden Arbeitsvertrages international transferiert wird?

Ja. Die Ausbildungsentschädigung wird geschuldet, unabhängig davon, ob der Transfer während oder am Ende der Laufzeit des Vertrages erfolgt (Art. 20 S. 2, Anhang 4 Art. 2 Nr. 1 ii. RSTS). Allerdings muss sich der abgebende Club in diesem Fall, wenn ein Transfervertrag abgeschlossen wird, sein Recht auf eine Ausbildungsentschädigung im Transfervertrag ausdrücklich vorbehalten, da nach der Rechtsprechung des Court of Arbitration for Sport (CAS) und der Dispute Resolution Chamber (DRC) der FIFA in diesem Fall vermutet wird, dass die beiden beteiligten Clubs sämtliche finanziellen Aspekte des Transfers inklusive einer Ausbildungsentschädigung im Transfervertrag geregelt haben. Ohne einen entsprechenden Vorbehalt im Transfervertrag ist keine Ausbildungsentschädigung geschuldet. Schließt der abgebende Club lediglich einen Aufhebungsvertrag mit dem Spieler, nicht aber einen Transfervertrag mit dem neuen Club, kann die Ausbildungsentschädigung aber geschuldet sein, es sei denn, der abgebende Club hat ausdrücklich auf die Ausbildungsentschädigung verzichtet (im Einzelnen problematisch).


Wie ist es bei vertragslosen Spielern?

Eine Ausbildungsentschädigung ist auch geschildet, wenn ein Spieler, der bereits Berufsspieler ist, als vertragsloser Spieler zu einem neuen Club wechselt.


Muss eine Ausbildungsentschädigung auch gezahlt werden, wenn ein Spieler nur ausgeliehen wird?

Bei einer Leihe gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei einem endgültigen Spielertransfer, einschließlich derjenigen betreffend die Ausbildungsentschädigung (Art. 10 Nr. 1 S. 2 RSTS). Bei einer Leihe verhält es sich aber ähnlich wie bei einem endgültigen Transfer während eines laufenden Arbeitsvertrages, bei dem die Clubs einen Transfervertrag abschließen. Es wird vermutet, dass die beiden Clubs sämtliche Aspekte der Leihe inklusive einer Ausbildungsentschädigung im Leihver-trag geregelt haben; ohne eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung oder einen entsprechenden Vorbehalt im Leihvertrag ist keine Ausbildungsentschädigung geschuldet. Das heißt, sowohl beim leihweisen Transfer des Spielers vom Stammclub zum entleihenden Club im Ausland als auch bei Rückkehr des Spielers zu seinem Stammclub am Ende der Leihe ist eine Ausbildungsentschädigung nur zu zahlen, wenn der Leihvertrag zwischen den Clubs dies ausdrücklich vorsieht.


Fällt eine Ausbildungsentschädigung auch bei einem internationalen Transfer weiblicher Spieler an?

Nein, die Grundsätze der Ausbildungsentschädigung gelten nicht für den Frauenfußball (Art. 20 S. 4 RSTS).


Was können Spieler und Vereine tun, wenn ein geplanter internationaler Transfer wegen der Ausbildungsentschädigung zu scheitern droht?

Viele internationale Transfers junger Spieler kommen nicht zustande, weil interessierte Vereine keine Ausbildungsentschädigung zahlen wollen oder sich unsicher sind, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Ausbildungsentschädigung anfällt. Möglich ist, dass ein anspruchsberechtigter ausbildender Club durch einseitige Erklärung ganz oder teilweise auf seine Ausbildungsentschädigung verzichtet. Droht ein Transfer an der Ausbildungsentschädigung zu scheitern, ist dem Spieler und dem interessierten Club zu empfehlen, sich bei dem abgebenden Club um eine entsprechende Ver-zichtserklärung zu bemühen. Möglich ist auch, dass sich der abgebende Club und der neue Club auf einen Betrag einigen, der geringer ist als der Betrag, der tatsäch-lich als Ausbildungsentschädigung geschuldet ist.

Transferperioden in Deutschland, Österreich und der Schweiz

30. Januar 2019 - Transfers von Fußballprofis können grundsätzlich nur innerhalb bestimmter Transferperioden erfolgen. Außerhalb dieser Transferperioden ist ein Vereinswechsel nur beschränkt möglich. Die Regelungen in den einzelnen Ländern sind recht unterschiedlich. Erfahren Sie hier mehr über die Vorgaben der FIFA zu den Registrierungsperioden für Berufsspieler und die Bestimmungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Hinweis: Den vollständigen Artikel finden Sie HIER auch zum Download.


FIFA

Das FIFA-Reglement bezüglich den Status und Transfer von Spielern (RSTS) enthält die allgemeingültigen und verbindlichen Bestimmungen bezüglich Status von Spielern, deren Spielberechtigung im Rahmen des organisierten Fußballs und deren Transfer zwischen Vereinen unterschiedlicher Verbände (Art. 1 Abs. 1 RSTS). Art. 6 Abs. 1 RSTS legt fest, dass ein Spieler grundsätzlich nur während einer von zwei vom zuständigen Verband pro Jahr festgelegten Perioden registriert werden darf, ausnahmsweise aber ein Berufsspieler, dessen Vertrag vor dem Ende einer Registrierungsperiode abgelaufen ist, auch außerhalb der betreffenden Registrierungsperiode registriert werden kann. Art. 6 Abs. 1 RSTS gibt weiter vor, dass die Verbände solche vertragslosen Berufsspieler außerhalb einer Registrierungsperiode registrieren dürfen, sofern die sportliche Integrität des betreffenden Wettbewerbs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 6 RSTS, der die Registrierungsperioden betrifft, ist auf nationaler Ebene verbindlich und ohne jegliche Änderung von den Fußballverbänden in ihr nationales Verbandsreglement zu integrieren (Art. 1 Abs. 1 lit. a) RSTS).

Nach den Vorgaben der FIFA legen also die nationalen Fußballverbände zwei Registrierungsperioden pro Jahr fest. Zum anderen legen die nationalen Fußballverbände aber auch fest, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen sie Registrierungen außerhalb einer Registrierungsperiode zulassen, und welches Verfahren bei solchen Registrierungen einzuhalten ist. Wichtig ist, dass das FIFA-Reglement nicht vorgibt, dass eine Registrierung außerhalb von Registrierungsperioden ausschließlich zwischen der ersten und zweiten Periode einer Saison erfolgen darf.


Deutschland

In Deutschland haben die Verbände DFB und DFL folgende zwei Wechselperioden festgelegt (§§ 23, 30 Spielordnung DFB, § 11 Abs. 1 Lizenzordnung Spieler DFL für Vertragsspieler; §§ 4, 5 Lizenzordnung Spieler DFL für Lizenzspieler):

• Wechselperiode I vom 01.07. bis zum 31.08. eines Kalenderjahres
• Wechselperiode II vom 01.01. bis zum 31.01. eines Kalenderjahres

Außerhalb der Wechselperiode I können Lizenzspieler und Vertragsspieler bis zum 31.12. einen Vereinswechsel vornehmen, wenn sie zum Ablauf der Wechselperiode I, also am 31.08., vertraglich an keinen Club als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden waren und danach keine Spielerlaubnisberechtigung für einen Club, auch nicht als Amateur, hatten. Dies gilt für nationale und internationale Transfers.

In der Zeit vom 01.09. bis zum 31.12. ist ein Wechsel von vertragslosen Spielern also möglich. Voraussetzung ist, dass der Spieler vorher Lizenz- oder Vertragsspieler (bei Wechsel aus dem Ausland: Berufsspieler) war und sein Vertrag spätestens am 31.08. geendet hat. Unerheblich ist, ob der Vertrag durch Zeitablauf oder einvernehmliche Vertragsauflösung beendet worden ist; eine Vertragsstreitigkeit darf nicht vorliegen.

Nach Ablauf der Wechselperiode II am 31.01. eines Kalenderjahres zum Ende eines Spieljahres am 30.06. sind Wechsel von Lizenz- und Vertragsspielern generell nicht mehr möglich.


Österreich

Für Wechsel in die Bundesliga in Österreich und für Wechsel innerhalb der österreichischen Bundesliga gelten die Spielbetriebsrichtlinien für die höchste Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga, hier § 23 betreffend „Übertritte“. Danach gelten in Österreich in der Saison 2018 / 2019 folgende Registrierungsperioden (Übertritts-zeiten):

• Die Sommerübertrittszeit vom 09.06.2018 (0:00 Uhr) bis zum 31.08.2018 (24:00 Uhr)

• Die Winterübertrittszeit vom 07.01.2019 (0:00 Uhr) bis zum 06.02.2019 (17:00 Uhr)

Mögliche Wechsel außerhalb dieser Übertrittszeiten sind in § 23 Abs. 12 und 13 der Spielbetriebsrichtlinien geregelt. Danach können vor oder während der Übertrittszeit nachweislich arbeitslose Spieler ausnahmsweise auch außerhalb der Übertrittszeiten die Spielberechtigung erhalten. Ein Anspruch eines arbeitslosen Spielers auf die Erteilung einer Spielberechtigung außerhalb der Übertrittszeiten besteht aber nicht. Vielmehr ist eine Einzelfallentscheidung durch den zuständigen Senat 2 vorgesehen, die den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen hat. Ein derartiger Antrag ist sogar noch nach Ende der Winterübertrittszeit am 06.02.2019 möglich, allerdings lediglich bis zum 13.02.2019, 17:00 Uhr. Bei einer ablehnenden Entscheidung des Senates 2 kann das Protestkomitee angerufen werden.

Diese Regelung in Österreich unterscheidet sich wesentlich von der Regelung in Deutschland, wonach ein ehemaliger Lizenz- oder Vertragsspieler, der am 31.08. vertragslos war, in jedem Fall zwischen den Wechselperioden wechseln kann.


Schweiz

Für Transfers zu und zwischen den Klubs der Swiss Football League (SFL), also den zehn Klubs der Super League und den zehn Klubs der Challenge League, gilt das Reglement über die Qualifikation der SFL-Spieler der SFL. Nach Art. 10 dieses Reglementes gelten folgende „Qualifikationsperioden“:

• Qualifikationsperiode vom Ende der Meisterschaft, aber frühestens vom 10. Juni bis zum 31. August

• Qualifikationsperiode vom 15. Januar bis zum 15. Februar

• Qualifikationsperiode vom Ende der Meisterschaft bis zum 31. März für nationale Transfers lokal ausgebildeter Spieler unter 21 Jahren

In der SFL gibt es also eine eigene Registrierungsperiode für lokal ausgebildete Spieler unter 21 Jahren, die auf nationaler Ebene durchgängig vom Ende der Meisterschaft bis zum 31. März des Folgejahres transferiert werden können. In Deutschland und Österreich gibt es eine derartige Regelung nicht. Motivation ist offenbar, die Klubs zur Förderung lokaler Spieler zu animieren und sicherzustellen, dass junge Spieler leichter Spielpraxis sammeln können.

Eine Bestimmung betreffend Transfers außerhalb der Qualifikationsperioden enthält Art. 10 Abs. 5 des Reglements. Danach kann die Transferkommission bis Ende Februar gestützt auf ein begründetes Gesuch und unter Berücksichtigung der sportlichen Integrität des Wettbewerbs in Härtefällen Abweichungen erlauben. Darunter können insbesondere Spieler fallen, deren letzter Arbeitsvertrag vor dem Ende der zurückliegenden Qualifikationsperiode abgelaufen ist oder aufgelöst wurde. Die Entscheidung der Transferkommission ist endgültig.

Anders als in Deutschland gibt es also auch in der Schweiz keine allgemeine Regelung, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Qualifikation außerhalb einer Qualifikationsperiode erlaubt ist. Vielmehr ist wie in Österreich eine Entscheidung im Einzelfall durch einen Verbandsspruchkörper vorgesehen. Dabei scheinen die Anforderungen für eine positive Entscheidung der Transferkommission in der Schweiz höher zu liegen, als dies in Österreich für den Senat 2 der Fall ist. Denn Art. 10 Abs. 5 spricht von „Härtefällen“. Andererseits ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitsvertrag des Spielers vor Ablauf der letzten Qualifikationsperiode beendet war, so dass die Transferkommission eine Qualifikation etwa auch in den Fällen erlauben kann, in denen ein Spieler seinen Arbeitsvertrag nach dem Ende der letzten Qualifikationsperiode berechtigt gekündigt hat.


Fazit:

In Deutschland existiert die spielerfreundlichste und rechtssicherste Regelung für die Registrierung von Spielern zwischen der Registrierungsperiode I und der Registrierungsperiode II. Ein Berufsspieler, der spätestens zum 31.08. seinen Arbeitsvertrag auflöst, bekommt auch nach Ablauf der Wechselperiode I unproblematisch eine Spielerlaubnis, wenn er einen neuen Club findet. Wünschenswert wäre es, wenn es auch in Deutschland eine Regelung gäbe, die es ermöglicht, dass Spieler, die nach Ablauf der letzten Wechselperiode ihren Arbeitsvertrag berechtigt gekündigt haben, auch außerhalb der Wechselperioden, jedenfalls bis zum Ende der Wechselperiode II, registriert werden können. Entsprechendes gilt für Österreich.

Regelungen in anderen europäischen Ländern sind teilweise großzügiger und erlau-ben zum Teil die Registrierung vertragsloser Spieler sogar nach dem Ende der jeweiligen Registrierungsperiode II. Wenn Sie Fragen zu Registrierungsperioden oder den Möglichkeiten von Transfers außerhalb der Transferperioden haben oder wenn Sie juristische Vertretung in einem Registrierungsverfahren benötigen, kontaktieren Sie uns in unserer Kanzlei.

Zum neuen Muster-Fördervertrag von DFB und DFL 2017

DFB und DFL haben – ohne Beteiligung der VDV – einen neuen Muster-Fördervertrag für Junioren entworfen. "Wir Profis" sprach darüber mit VDVJustiziar Dr. Frank Rybak.

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Kritik am neuen Muster-Fördervertrag: Änderungen zum Nachteil der Spieler

Wir Profis: DFB und DFL haben den Muster-Fördervertrag für Juniorenspieler überarbeitet. Was sind die wesentlichen Änderungen gegenüber dem bislang verwendeten Muster-Fördervertrag?

Dr. Frank Rybak: Der neue Muster-Fördervertrag zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass die vertraglich geregelten Verpflichtungen des Spielers erweitert und präzisiert worden sind. Dabei hat man sich in vielerlei Hinsicht an dem seit Sommer 2016 gebräuchlichen neuen Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler orientiert und Regelungen aus diesem übernommen. Der neue Mustervertrag ist erheblich umfangreicher als der bisherige: Statt bislang zehn Seiten umfasst der neue Vertrag jetzt fünfzehn Seiten sowie zusätzlich eine Anlage zum Datenschutz. Eine Erweiterung der Verpflichtungen des Klubs sucht man allerdings vergeblich. Die VDV hatte die Tendenz zur immer weiteren Aufblähung der Vertragstexte bereits im vergangenen Jahr in Zusammenhang mit der Einführung des neuen Musterarbeitsvertrages für Lizenzspieler kritisiert. Diese Kritik kann man in Zusammenhang mit dem Fördervertrag nur wiederholen. Es geht hier um minderjährige Spieler, die in vielen Fällen lediglich die statutarisch festgelegte Mindestvergütung von 250 Euro brutto im Monat erhalten, in manchen Fällen noch nicht einmal diese.

Wir Profis: Welche Punkte sind besonders hervorzuheben?

Dr. Frank Rybak: In den Bereichen Gesundheit und Krankheit einschließlich freier Arztwahl, Verhalten im Zusammenhang mit Sportwetten und Spielmanipulation sowie Datenschutz sind zum Teil vollständig, zum Teil im Wesentlichen die für Lizenzspieler nach dem Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler geltenden Regelungen übernommen worden. Auch die Regelung betreffend die Ausschlussfristen entspricht jetzt derjenigen des Musterarbeitsvertrages für Lizenzspieler. Die Bestimmungen des Musterarbeitsvertrages für Lizenzspieler zu Verhaltenspflichten des Spielers in der Öffentlichkeit, die insbesondere öffentliche Äußerungen betreffen, sind ebenfalls komplett übernommen worden. Weitreichende Änderungen hat es auch bei den Bestimmungen zu Vermarktung und Persönlichkeitsrechten gegeben. Damit unterliegt ein Juniorenspieler auf der Basis des neuen Muster-Fördervertrages jetzt weitgehend denselben rechtlichen Verpflichtungen wie ein Lizenzspieler.

Wir Profis: Was gilt hinsichtlich der Arbeitszeit?

Dr. Frank Rybak: Obwohl das Nachweisgesetz gesetzlich vorschreibt, dass die vereinbarte Arbeitszeit schriftlich niederzulegen ist, enthält auch der neue Muster-Fördervertrag keine Regelung betreffend die Arbeitszeit. Das ist ausgesprochen bedauerlich, da Junioren in der Regel noch zur Schule gehen oder eine Berufsausbildung absolvieren und deshalb genau wissen sollten, in welchem zeitlichen Umfang sie ihrem Klub zur Verfügung stehen müssen. Bei dieser Vertragsgestaltung kann allenfalls annäherungsweise durch Auslegung unter Berücksichtigung des vereinbarten Gehaltes ermittelt werden, wie viele Stunden der Spieler überhaupt arbeiten muss.

Wir Profis: Welche Änderungen gibt es bei den Verpflichtungen des Klubs?

Dr. Frank Rybak: Eine, und die zum Nachteil des Spielers! Während bisher der Klub bei auswärtigen Spielern verbindlich sicherzustellen hatte, dass eine Betreuung und Unterbringung, etwa in einem Internat oder bei Gasteltern, vorhanden ist, hat sich der Klub nach der neuen Fassung lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten und der bestehenden Kapazitäten um Betreuung und Unterbringung zu bemühen. Es wird jetzt ausdrücklich festgeschrieben, dass der Fördervertrag selbst keinen Anspruch des Spielers auf Unterbringung begründet und es hierzu eines gesonderten Vertrages über die Unterbringung des Spielers bedarf. Das ist ein sehr wichtiger Punkt, reicht doch die vereinbarte Vergütung häufig nicht aus, eine Wohnung zu finanzieren. Hier wäre es wünschenswert gewesen, dass ein Anspruch des Spielers gegen den Klub auf Unterbringung oder alternativ auf Erstattung der anfallenden Fahrtkosten begründet wird.

Wir Profis: Gibt es auch Neuerungen bei den Regelungen betreffend die Laufzeit des Vertrages?

Dr. Frank Rybak: Leider ist der für viele Spieler und Eltern so wichtige Hinweis, dass die maximale Laufzeit eines Vertrages für Spieler unter 18 Jahren drei Jahre beträgt, in der neuen Fassung nicht mehr enthalten. Dies bleibt dennoch stets zu beachten. Neu aufgenommen wurde ein Hinweis, in welchen Konstellationen und Altersklassen der Abschluss eines Fördervertrages überhaupt möglich ist. Grundsätzlich können Förderverträge im Bereich der Leistungszentren der vier höchsten Spielklassen und der Junioren-Bundesliga ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U 16 wechselt, abgeschlossen werden; mit Spielern, die mindestens seit der U 14 für ihren Klub spielberechtigt sind, können Förderverträge sogar bereits ab dem 1. Juli des Kalenderjahres, in dem der Spieler in die U 15 wechselt, abgeschlossen werden. Neu aufgenommen wurde auch ein Sonderkündigungsrecht des Spielers für den Fall, dass die Anerkennung des Leistungszentrums des Klubs widerrufen wird, weil der Klub die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt: In diesem Fall ist der Spieler berechtigt, den Fördervertrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von dem Widerruf fristlos zu kündigen. Diese Neuerung ist sehr zu begrüßen.

Wir Profis: Wir sprachen bereits über die maximale Vertragsdauer von drei Jahren bei Spielern unter 18 Jahren. Können mit minderjährigen Spielern Verlängerungsoptionen vereinbart werden?

Dr. Frank Rybak: Die maximale Vertragslaufzeit von drei Jahren für Spieler unter 18 Jahren ist in Artikel 18 Abs. 2 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern einschränkungslos festgeschrieben. Diese Bestimmung ist auf nationaler Ebene verbindlich und von den nationalen Fußballverbänden ohne jegliche Änderung in ihr Verbandsreglement zu integrieren. Dem ist der DFB in § 22 seiner Spielordnung nachgekommen, diese Regelung gilt auch im Bereich der DFL. Der neue Muster-Fördervertrag enthält wie der bisherige optional eine sogenannte beidseitige Verlängerungsoption, wonach Klub und Spieler sich verpflichten, den Vertrag zu den bisherigen Bedingungen um eine individuell zu vereinbarende Zahl von Jahren fortzusetzen, falls die andere Partei dies wünscht und bis zu dem der Vertragsbeendigung vorausgehenden 30. April schriftlich erklärt, ob sie von der Option Gebrauch macht. In der alten Fassung war zudem noch der Hinweis enthalten, dass der Optionszeitraum maximal zwei Jahre betragen kann.

Ich halte eine beidseitige Verlängerungsoption bei Minderjährigen für eine klare Umgehung der verbindlichen Vorgabe des FIFA-Reglements, soweit Grundlaufzeit und Verlängerungszeitraum zusammen drei Jahre überschreiten. Das FIFA-Reglement verbietet mehr als dreijährige Vertragsbindungen bei Minderjährigen einschränkungslos. Gegen dieses Verbot wird auch dann verstoßen, wenn der Klub die Möglichkeit hat, den Vertrag einseitig und gegen den Willen des Spielers auf vier oder sogar fünf Jahre zu verlängern. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob ein Vertrag von vornherein auf vier oder fünf Jahre befristet ist oder der Klub diese Vertragsdauer unmittelbar nach Unterzeichnung des Fördervertrages durch Optionsausübung begründen kann. Daher sind bei Minderjährigen in diesen Konstellationen auch beidseitige Verlängerungsoptionen rechtswidrig. Einseitige Verlängerungsoptionen zu Gunsten des Klubs sind nach deutschem Recht und der Rechtsprechung der FIFA-Dispute Resolution Chamber ohnehin grundsätzlich unzulässig.

Wir Profis: Was sollten junge Spieler, die einen Fördervertrag abschließen wollen, vor allem beachten?

Dr. Frank Rybak: Wichtig ist vor allem, dass Vertragsdauer und Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Eine Vertragsdauer von mehr als zwei Jahren ist im Regelfall nicht zu empfehlen, um auf sportliche und schulische Entwicklungen flexibel reagieren zu können. Beidseitige Verlängerungsoptionen oder einseitige Verlängerungsoptionen zu Gunsten des Klubs sollten grundsätzlich nicht vereinbart werden. Eine Vertragsdauer von drei Jahren bietet sich nur an, wenn der Spieler allein von der Vergütung, die er aus dem Fördervertrag erhält, gut leben kann. Dies sind natürlich nur generelle Empfehlungen, selbstverständlich muss man jeden Einzelfall betrachten.

Die VDV erhält häufig Anfragen von jungen Spielern, die wissen möchten, ob sie aus einem langfristigen, in der Regel schlecht dotierten Vertrag aussteigen können. Das ist in vielen Fällen nicht möglich, es gibt aber auch etliche Fälle, in denen es gelingen kann. Die Erfahrung zeigt, dass es nicht selten zu formellen Fehlern, insbesondere im Zusammenhang mit der Registrierung, kommt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man auch die Wirksamkeit der Befristung problematisieren. Eine detaillierte juristische Prüfung ist in jedem Fall sinnvoll.

Hilfe für Jugendspieler
Jugendspieler können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr beitragsfrei VDV-Mitglied werden und in diesem Zusammenhang ihre Förderverträge vor der Unterschrift kostenfrei von der VDV-Rechtsabteilung prüfen lassen.
Infos im Netz: www.spielergewerkschaft.de

Zur Erzwingung von Transfers durch Spieler

Im Profifußball kommt es gelegentlich vor, dass Spieler trotz eines laufenden Vertrags einen Transfer erzwingen möchten. "Wir Profis" bat vor diesem Hintergrund VDV-Justiziar Dr. Frank Rybak um rechtliche Einschätzungen.

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Spieler haben nicht zu viel Macht

Wir Profis: Unter welchen Voraussetzungen kann ein Profi in Deutschland einen laufenden Arbeitsvertrag einseitig kündigen, um innerhalb Deutschlands zu einem anderen Klub zu wechseln?

Dr. Frank Rybak: Nach deutschem Arbeitsrecht kann ein befristeter Arbeitsvertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit grundsätzlich nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände vorliegen, die dem Spieler die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Vertragsende unzumutbar machen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Klub mit der Zahlung des Gehaltes trotz Abmahnung erheblich in Verzug gerät. Ein beabsichtigter Vereinswechsel allein rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung. Auch ist der Klub nicht verpflichtet, in eine vorzeitige Vertragsauflösung einzuwilligen, wenn der Spieler die Chance hat, sich bei einem anderen Klub sportlich zu verbessern oder dort ein höheres Einkommen zu erzielen.
Kann ein Spieler seinen Wechsel zu einem anderen Klub in Deutschland erzwingen, wenn kein Kündigungsgrund vorliegt?
Kündigt ein Spieler seinen Arbeitsvertrag fristlos, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so ist die Kündigung nach deutschem Arbeitsrecht unwirksam und führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei einem Wechsel innerhalb Deutschlands würde der Spieler in dieser Situation keine Spielerlaubnis für einen anderen Klub erhalten. Denn nach der Lizenzordnung Spieler der DFL ist einem Antrag auf Erteilung der Spielerlaubnis nur dann stattzugeben, wenn keine rechtlichen Bindungen des Spielers an einen anderen Klub mehr bestehen.

Wir Profis: Wie ist es, wenn der Spieler ins Ausland wechseln möchte?
Dr. Frank Rybak: Auch in diesem Fall findet grundsätzlich deutsches Arbeitsrecht Anwendung, jedenfalls dann, wenn ein deutsches Arbeitsgericht über die Wirksamkeit der Kündigung zu entscheiden hat. Der Klub könnte vor dem zuständigen Arbeitsgericht auch in diesem Fall Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die unwirksame außerordentliche Kündigung des Spielers nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.

Bei einem Wechsel ins Ausland ist es aber möglich, dass ein Spieler trotz Vertragsstreitigkeit eine Spielerlaubnis für den neuen Klub erhält. Zwar darf der Verband des bisherigen Vereins – in unserem Fall der DFB – keinen internationalen Freigabeschein zustellen, falls zwischen dem bisherigen Klub und dem Spieler eine Vertragsstreitigkeit besteht. In diesem Fall kann die FIFA aber bei außerordentlichen Umständen und auf Antrag des neuen Verbands eine provisorische Registrierung des Spielers bewilligen. Sowohl der Spieler als auch die beiden beteiligten Klubs können dann Klage bei der FIFA einreichen, um die Fragen der Vertragsbeendigung, der Ausstellung eines internationalen Freigabescheins und etwaiger Sanktionen klären zu lassen.

Wir Profis: Welche Sanktionen durch die FIFA drohen einem Spieler und dem aufnehmenden Klub in diesem Fall?

Dr. Frank Rybak: Auch das FIFA-Transferreglement bekennt sich zum Grundsatz der Vertragsstabilität und geht davon aus, dass eine Vertragsauflösung ohne irgendwelche Folgen nur dann möglich ist, wenn ein gewichtiger Grund vorliegt. Das Reglement spricht von „triftigem Grund“. Löst ein Spieler einen Vertrag ohne triftigen Grund auf, drohen ihm finanzielle und sportliche Sanktionen.

Wir Profis: Welche finanziellen Folgen kommen auf den Spieler und den aufnehmenden Klub zu?

Dr. Frank Rybak: Nach dem FIFA-Transferreglement ist ein vertragsbrüchiger Spieler in jedem Fall zur Zahlung einer Entschädigung an seinen bisherigen Klub verpflichtet. Die Höhe der Entschädigung, die ein Spieler im Falle einer Vertragsauflösung ohne triftigen Grund zu zahlen hat, kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Enthält der Arbeitsvertrag eine entsprechende Bestimmung, so hat der Spieler die vereinbarte Entschädigung zu zahlen. Viele Arbeitsverträge enthalten eine derartige Klausel allerdings nicht. In diesem Fall legt die FIFA die Höhe der Entschädigung fest. Eine exakte Berechnungsmethode ist nicht vorgegeben. Das FIFA-Transferreglement listet eine Reihe von Umständen auf, die berücksichtigt werden können. Maßgeblich ist vor allem, ob sich der Vertragsbruch während der Schutzzeit (zwei Jahre, wenn der Spieler bei Vertragsbeginn mindestens 28 Jahre alt war, drei Jahre, wenn er jünger war) ereignet hat, ferner die Höhe der Bezüge aus dem bisherigen und dem neuen Vertrag, die verbleibende Vertragslaufzeit und nicht amortisierte Ablösezahlungen an einen früheren Klub. Auch nationales Recht kann berücksichtigt werden.

Die Rechtsprechung des CAS zur Berechnung der Entschädigung ist nicht einheitlich. In der ersten Entscheidung des CAS zu dieser Konstellation aus dem Jahr 2008 wurde der Spieler Andy Webster bei einem Vertragsbruch außerhalb der Schutzzeit zu einer Entschädigung in Höhe von £ 150.000,00 verurteilt, einem Betrag, der etwa dem Verdienst des Spielers für die verbleibende Vertragslaufzeit entsprach. Im Jahre 2009 verurteilte der CAS den brasilianischen Spieler Matuzalem demgegenüber zu einer Entschädigung in Höhe von ca. € 11.86 Mio. und stellte dabei wesentlich darauf ab, es sei der Wert der Dienste des Spielers für seinen bisherigen Klub zu ermitteln, die der Klub bei einer grundlosen Vertragsbeendigung durch den Spieler verliere. Es gibt einige weitere Entscheidungen des CAS. De facto besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit. Festzuhalten bleibt, dass, abhängig vom Einzelfall, Entschädigungen in Millionenhöhe drohen. Der neue Klub haftet dem alten Klub als Gesamtschuldner für die Entschädigung.

Wir Profis: Welche sportlichen Sanktionen durch die FIFA drohen einem Spieler in diesem Fall?

Dr. Frank Rybak: Eine sportliche Sanktion in Form einer Sperre kann einem Spieler nur im Falle eines Vertragsbruchs während der Schutzzeit auferlegt werden. Die Sperre beträgt vier Monate, in besonders schweren Fällen sechs Monate. Je nachdem, wie lange es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der FIFA bzw. des CAS dauert, kann die Sperre auch einen anderen Klub als denjenigen treffen, zu dem der Spieler nach dem Vertragsbruch unmittelbar gewechselt ist. Dies hat jüngst der Fall von Hakan Calhanoglu gezeigt, der seine Sperre während der Vertragslaufzeit bei Bayer Leverkusen verbüßen musste.

Wir Profis: Welche rechtlichen Konsequenzen drohen einem Spieler in Deutschland, wenn er unentschuldigt dem Training oder Wettkampf fernbleibt, um Druck auf den Klub auszuüben?

Dr. Frank Rybak: Ein unentschuldigtes Fehlen beim Training oder bei einem Spiel ist eine rechtswidrige Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag und kann zunächst mit einer Abmahnung geahndet werden. Im Wiederholungsfall kann auch eine außerordentliche Kündigung durch den Klub gerechtfertigt sein. In dem Fall, dass der Arbeitsvertrag eine wirksame Vertragsstrafenklausel enthält, kommt auch eine Vertragsstrafe in Betracht, wobei eine Geldstrafe der Dauer des Fehlens angemessen sein muss.

Wir Profis: Kann in einem solchen Fall auch Schadensersatz fällig werden?

Dr. Frank Rybak: Ein Anspruch des Klubs auf Schadensersatz setzt voraus, dass durch das unentschuldigte Fernbleiben beim Klub ein konkreter wirtschaftlicher, in Geld bezifferbarer Schaden eingetreten ist. Das Entstehen eines derartigen Schadens lässt sich in der Praxis kaum begründen.

Wir Profis: Wie beurteilen Sie die Möglichkeiten eines Spielers, einen Transfer zu erzwingen?

Dr. Frank Rybak: In Anbetracht der dargestellten Rechtslage ist für mich die Einschätzung, die Spieler hätten zu viel Macht und die Klubs hätten trotz bestehender Verträge keine Planungssicherheit, nicht nachvollziehbar.

Zur Berechnung der FIFA-Ausbildungsentschädigung

Immer wieder erreichen die VDV Fragen zur Berechnung der Ausbildungsentschädigung bei internationalen Transfers. Über die Grundsätze dieser FIFA-Bestimmungen ist bereits in Ausgabe 1/2016 ausführlich berichtet worden. Darauf aufbauend erläutert VDV-Justiziar Dr. Frank Rybak nun weitere Einzelheiten und einige konkrete Fallkonstellationen.

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Wir Profis: Wann entsteht ein Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung?

Dr. Frank Rybak: Gemäß Anhang 4 Artikel 2 Absatz 1 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern wird eine Ausbildungsentschädigung in zwei Fällen geschuldet: Zum einen, wenn ein Spieler zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird, zum anderen, wenn ein Berufsspieler zwischen zwei Klubs transferiert wird, die nicht demselben Nationalverband angehören, wobei die Registrierung oder der Transfer vor dem Ende der Saison erfolgen muss, in der der Spieler 23 Jahre alt wird.

Wir Profis: Folgender Fall: Ein 17-jähriger deutscher Amateurspieler wechselt von einem deutschen Bundesligisten zu einem dänischen Erstligisten und unterschreibt dort einen Profivertrag. Inwieweit fällt eine Ausbildungsentschädigung an?

Dr. Frank Rybak: Wenn ein Spieler – nach einem internationalen Vereinswechsel – zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird, hat der Klub, für den der Spieler registriert wird, allen Klubs, bei denen der Spieler registriert gewesen ist und die ab der Spielzeit, in der der Spieler zwölf Jahre alt geworden ist, zu seiner Ausbildung beigetragen haben, eine Ausbildungsentschädigung zu zahlen. Die Ausbildungsentschädigung errechnet sich grundsätzlich nach dem finanziellen Aufwand, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte. Bei der erstmaligen Registrierung als Berufsspieler berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl der Trainingsjahre, grundsätzlich beginnend ab der Spielzeit, in der der Spieler zwölf Jahre alt wird, bis zur Spielzeit, in der der Spieler 21 Jahre alt wird. Um zu verhindern, dass die Ausbildungsentschädigung für besonders junge Spieler unverhältnismäßig hoch ausfällt, errechnen sich die Trainingskosten für die Spielzeiten zwischen dem zwölften und 15. Geburtstag auf der Grundlage der Kategorie IV.

Nach der Einteilung der Klubs ist ein dänischer Erstligist der UEFA-Kategorie II zuzuordnen. Die Klubs, die den Spieler zwischen seinem zwölften und 15. Geburtstag (vier Spielzeiten) ausgebildet haben, erhalten für jede Saison 10.000 Euro. Die Klubs, die den Spieler in der Saison seines 16. und 17. Geburtstages ausgebildet haben, erhalten jeweils 60.000 Euro. Insgesamt fällt also eine Ausbildungsentschädigung in Höhe von 160.000 an.

Wir Profis: Nach zwei Jahren wechselt dieser Spieler im Alter von 19 Jahren nach Ablauf seines Vertrages als Berufsspieler zu einem englischen Drittligisten. Wie wird nun die Ausbildungsentschädigung berechnet?

Dr. Frank Rybak: Bei späteren – internationalen – Wechseln als Berufsspieler ist vom neuen Klub nur für die Zeitdauer, während der der Spieler vom abgebenden Klub ausgebildet worden ist, eine Ausbildungsentschädigung an den ehemaligen Klub zu entrichten. Bei nachfolgenden Transfers berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Klubs mit der Anzahl der Trainingsjahre beim ehemaligen Klub. Ein englischer Drittligist ist der UEFA-Kategorie III zuzuordnen. Der dänische Superligaen-Klub hat daher gegen den englischen Klub der League One einen Anspruch auf Ausbildungsentschädigung in Höhe von zweimal 30.000 Euro gleich 60.000 Euro – wenn er dem Spieler rechtzeitig einen neuen Vertrag angeboten hat.

Wir Profis: Ist es also von Bedeutung, ob der ehemalige Klub dem Spieler einen neuen Arbeitsvertrag angeboten hat?

Dr. Frank Rybak: Ja, aber nur bei Transfers innerhalb der EU oder des EWR – unabhängig von der Nationalität des Spielers. Der ehemalige Klub muss dem Spieler bis spätestens 60 Tage vor Ablauf des aktuellen Arbeitsvertrages mittels Einschreibebrief einen schriftlichen Vertrag anbieten, wobei das Vertragsangebot nicht niedriger sein darf, als der aktuelle Vertrag. Unterbreitet der Klub das Vertragsangebot, ist die Entschädigung zu zahlen, unterlässt der Klub das Vertragsangebot, ist keine Entschädigung geschuldet.

Wir Profis: Wie wäre es, wenn der Spieler während eines laufenden Arbeitsvertrages von Dänemark nach England transferiert wird?

Dr. Frank Rybak: Auch in diesem Fall entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung. Allerdings muss sich der abgebende Klub sein Recht auf eine Ausbildungsentschädigung im Transfervertrag ausdrücklich vorbehalten, denn nach der Rechtsprechung des Court of Arbitration for Sport (CAS) und der Dispute Resolution Chamber (DRC) wird in diesem Fall vermutet, dass die beiden beteiligten Klubs sämtliche finanziellen Aspekte des Transfers inklusive einer Ausbildungsentschädigung im Transfervertrag geregelt haben. Ohne einen entsprechenden Vorbehalt im Transfervertrag ist keine Ausbildungsentschädigung geschuldet.

Wir Profis: Nun wird derselbe Spieler im Alter von 23 Jahren von seinem englischen League One-Klub zu einem deutschen Zweitligisten transferiert, wo er Lizenzspieler wird. Welche Ansprüche entstehen dadurch?

Dr. Frank Rybak: Eine Ausbildungsentschädigung fällt nicht an, wenn der Transfer nach dem Ende der Spielzeit erfolgt, in welcher der Spieler 23 Jahre alt geworden ist. Der englische Klub erhält also keine Ausbildungsentschädigung von dem deutschen Zweitligisten.

Wir Profis: Neuer Fall: Ein 18-jähriger Brasilianer wechselt von einem brasilianischen Zweitligisten (Série B) in die Bundesliga und wird dort Lizenzspieler. Wie hoch ist die Ausbildungsentschädigung?

Dr. Frank Rybak: Ausgehend davon, dass der Spieler bereits bei dem brasilianischen Klub Berufsspieler war, hat nur der brasilianische Zweitligist Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung, nicht aber andere brasilianische Clubs, bei denen der Spieler vorher als Jugendspieler tätig war. Für jedes Jahr, das der Spieler ab der Saison seines 16. Geburtstages bei dem brasilianischen Zweitligisten unter Vertrag war, muss der Bundesliga-Klub 90.000 Euro zahlen.

Wir Profis: Derselbe Spieler wird nach zwei Jahren in Deutschland für ein Jahr an einen niederländischen Erstligisten verliehen. Inwieweit muss hier Ausbildungsentschädigung gezahlt werden?

Dr. Frank Rybak: Bei einer Leihe gelten grundsätzlich die gleichen Bestimmungen wie bei einem endgültigen Spielertransfer, einschließlich derjenigen betreffend die Ausbildungsentschädigung. Bei einer Leihe verhält es sich aber ähnlich wie bei einem endgültigen Transfer während eines laufenden Arbeitsvertrages, bei dem die Klubs einen Transfervertrag abschließen. Es wird vermutet, dass die beiden Klubs sämtliche Aspekte der Leihe inklusive einer Ausbildungsentschädigung im Leihvertrag geregelt haben; ohne eine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung oder einen entsprechenden Vorbehalt im Leihvertrag ist keine Ausbildungsentschädigung geschuldet. Das heißt, sowohl beim leihweisen Transfer des Spielers vom Stammklub in der Bundesliga zum entleihenden Klub in der Eredivisie als auch bei der Rückkehr des Spielers zu seinem Stammklub am Ende der Leihe ist eine Ausbildungsentschädigung nur zu zahlen, wenn dies der Leihvertrag zwischen den Klubs vorsieht.

Wir Profis: Wie ist es bei vertragslosen Spielern?

Dr. Frank Rybak: Eine Ausbildungsentschädigung ist auch geschuldet, wenn ein Spieler, der bereits Berufsspieler ist, als vertragsloser Spieler wechselt.

Wir Profis: Häufig wird die VDV gefragt, inwieweit Spieler oder Eltern selbst die FIFA-Ausbildungsentschädigung zahlen können oder müssen, um einen Transfer zu ermöglichen.

Dr. Frank Rybak: Viele internationale Transfers junger Spieler kommen nicht zustande, weil interessierte Klubs keine Ausbildungsentschädigung zahlen wollen oder sich unsicher sind, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Ausbildungsentschädigung anfällt. Das ist bedauerlich, und selbstverständlich muss man das gesamte System der Ausbildungsentschädigung der FIFA in Frage stellen. Unabhängig von Vereinbarungen mit dem Spieler oder seinen Eltern bleibt Schuldner einer Ausbildungsentschädigung immer der Klub, der den Spieler als Berufsspieler registriert. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen wäre es auch unzulässig, dass der aufnehmende Klub im Arbeitsvertrag mit dem Spieler vereinbart, dass im Innenverhältnis der Spieler eine etwa anfallende Ausbildungsentschädigung zu tragen hat. Nichtsdestotrotz sollten weder Spieler noch Eltern überhaupt eine entsprechende Verpflichtung eingehen.

Möglich ist, dass ein anspruchsberechtigter ausbildender Klub durch eine einseitige Erklärung ganz oder teilweise auf seine Ausbildungsentschädigung verzichtet. Droht ein Transfer an der Ausbildungsentschädigung zu scheitern, ist dem Spieler eher zu empfehlen, sich bei den anspruchsberechtigten Klubs um entsprechende Verzichtserklärungen zu bemühen.

Zum neuen Mustervertrag für Lizenzspieler der DFL 2016

Die DFL hat ihren Musterarbeitsvertrag für Lizenzspieler umfassend überarbeitet. „Wir Profis“ sprach darüber mit VDV-Justitiar Dr. Frank Rybak.

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Nur Tarifvertrag garantiert rechtssicheren Interessenausgleich!

Wir Profis: Im Mai 2016 hat die DFL den Clubs des Ligaverbandes einen neuen Musterarbeitsvertrag zur Verwendung ab der Transferperiode I der laufenden Saison 2016 / 17 zur Verfügung gestellt. Gibt es wesentliche Änderungen gegenüber dem bislang verwendeten Musterarbeitsvertrag?
Dr. Frank Rybak: Der bislang verwendete Musterarbeitsvertrag wurde 2005 eingeführt und zur Spielzeit 2008 / 2009 letztmalig überarbeitet. Tatsächlich gab es in dieser letzten Fassung nur vereinzelte Änderungen gegenüber Vorgängerfassungen, die seit Mitte der 1980er Jahre verwendet wurden. Der neue Musterarbeitsvertrag ist demgegenüber eine vollständige Neubearbeitung, die Neuerungen und Änderungen in nahezu allen Regelungsbereichen enthält. Dies erkennt man bereits am Umfang des Vertragswerkes: Während der bisherige Musterarbeitsvertrag mit 14 Seiten auskam, umfasst das neue Vertragswerk 30 Seiten sowie zusätzlich noch eine Anlage zu Vertragsstrafen und eine Anlage zum Datenschutz von weiteren drei Seiten.

Wir Profis: War die VDV bei der Entwicklung des neuen Musterarbeitsvertrages eingebunden?
Dr. Frank Rybak: Die Rechtsabteilung der DFL hat bereits seit 2014 an der Neufassung des Musterarbeitsvertrages gearbeitet. Die DFL hat der VDV Gelegenheit zur Stellungnahme zu einzelnen Entwürfen gegeben, und die VDV hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Tatsächlich hätte die VDV lieber einen Tarifvertrag abgeschlossen. Nur ein im Einzelnen ausgehandelter Tarifvertrag garantiert einen fairen und rechtssicheren Interessenausgleich zwischen Spielern und Clubs. Denn rechtlich unterliegen Tarifverträge nur einer beschränkten Inhaltskontrolle, da aufgrund des Verhandlungsgleichgewichtes von Gewerkschaft und Arbeitgeberverband von einer „Richtigkeitsgewähr“ des Tarifvertrages auszugehen ist. Demgegenüber muss sich bei Verwendung eines Musterarbeitsvertrages jede Vertragsklausel am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen messen lassen: Eine vorformulierte Vertragsklausel, die den Spieler unangemessen benachteiligt, ist unwirksam.

Wir Profis: Auf welche Punkte ist besonders zu achten?
Dr. Frank Rybak: Hervorzuheben sind insbesondere die Regelungen zu den Bereichen Beschäftigungsanspruch, Vermarktung, Persönlichkeitsrechte, freie Arztwahl, Anzeige- und Mitwirkungspflichten des Spielers, Haftung, Ausschlussfristen und Datenschutz.

Wir Profis: Streitigkeiten um den Anspruch des Spielers auf Teilnahme am Training der Lizenzmannschaft gibt es recht häufig. Gibt es insoweit Änderungen?
Dr. Frank Rybak: Nach dem bislang verwendeten Musterarbeitsvertrag war ein Spieler auch verpflichtet, an Spielen oder am Training der zweiten Mannschaft teilzunehmen, falls diese in der Oberliga oder einer höheren Spielklasse spielt. Die VDV hat diese Klausel stets für unwirksam erachtet. Wir alle wissen, dass Bundesliga-Fußball und Oberliga-Fußball sich erheblich voneinander unterscheiden und nicht vergleichbar sind. Der neue Musterarbeitsvertrag sieht nun vor, dass ein Bundesliga-Spieler an Spielen oder am Training einer anderen Mannschaft des Clubs nur teilnehmen muss, wenn die Mannschaft mindestens in der 4. Spielklasse spielt, der Trainer Inhaber der Fußballlehrerlizenz ist und das Training in Mannschaftsstärke stattfindet; bei Zweitliga-Clubs und -Spielern soll die 5. Spielklasse und die Trainer-A-Lizenz ausreichen. Das bedeutet für den Spieler zwar eine bessere Vertragsgestaltung als bisher, ist aber immer noch fragwürdig. Ich halte auch die neue Klausel für rechtsunwirksam, da der Club immer noch die Möglichkeit hat, einen Spieler dauerhaft und ohne dass es überhaupt einen Grund dafür gibt, in die zweite Mannschaft „abzuschieben“. Selbstverständlich gibt es etliche Fälle, in denen die Spieler gern und freiwillig in der zweiten Mannschaft spielen, darüber müssen wir nicht reden. Es geht darum, wie man das „Abschieben“ eines Spielers in die zweite Mannschaft mit dem Ziel der Vertragsauflösung verhindern kann. Ich denke, es sollte selbstverständlich sein, dass ein Spieler, der mit einem Lizenzclub einen Vertrag als Lizenzspieler unterschreibt, auch mit der Lizenzmannschaft trainieren darf. Auch international ist das so üblich.

Wir Profis: Welche Änderungen gibt es im Bereich Vermarktung und Persönlichkeitsrechte?
Dr. Frank Rybak: Vermarktung und Persönlichkeitsrechte des Spielers sind im neuen Musterarbeitsvertrag sehr viel umfangreicher und detaillierter geregelt, als bisher. Die entsprechenden Bestimmungen nehmen mehr als fünf Seiten ein. Die Verpflichtung des Spielers, dem Club zu ermöglichen, seine sportlichen Leistungen und seine Persönlichkeit umfassend zu vermarkten, wird – neben der Verpflichtung zum Fußballspielen – zur vertraglichen Hauptpflicht erhoben. Dabei sollen durch die Klauseln die Bereiche, die Gegenstand der Vermarktung durch den Club bzw. die DFL sind, klarer von den Bereichen abgegrenzt werden, in denen eine Eigenvermarktung des Spielers möglich bleibt. Im Grundsatz wird anerkannt, dass der Spieler berechtigt bleibt, seine Leistungen und seine Sportlerpersönlichkeit selbst zu vermarkten, wenn diese Vermarktung ohne erkennbaren Bezug zu dem Club erfolgt und keine berechtigten Interessen des Clubs betroffen sind. Die Regelungen hierzu im bisherigen Musterarbeitsvertrag waren weit weniger präzise. Die Abgrenzung im Einzelfall kann selbstverständlich sehr problematisch sein.

Wir Profis: Dürfen die Spieler nach den Bestimmungen des neuen Musterarbeitsvertrages individuelle Ausrüsterverträge abschließen?
Dr. Frank Rybak: Nein. Die VDV hatte sich dafür ausgesprochen, festzuschreiben, dass die Spieler jedenfalls das Recht haben, Schuhe und Torwarthandschuhe frei zu wählen, und insoweit eigene Ausrüsterverträge abzuschließen. Dies ist leider auch im neuen Musterarbeitsvertrag nach wie vor nicht vorgesehen. Spieler, die eigene Ausrüsterverträge oder sonstige Sponsoren- oder Werbeverträge haben oder abschließen möchten, müssen insoweit individuelle Vereinbarungen mit ihren Clubs abschließen, die ihnen das gestatten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der neue Musterarbeitsvertrag eine Klausel enthält, wonach der Spieler garantiert, dass er die Vermarktungsrechte, die Gegenstand der Vermarktung durch den Club oder der DFL sind, weder einem Dritten eingeräumt hat, noch einräumen wird; für den Fall einer Verletzung dieser Garantie ist ein Freistellungsanspruch des Clubs gegen den Spieler vorgesehen, der bis zu einem Netto-Jahresgehalt betragen kann.

Wir Profis: Im Zusammenhang mit Sportwetten und Spielmanipulation ist jetzt vorgesehen, dass der Spieler den Club benachrichtigen muss, wenn er Anzeichen für eine Spielsucht bei sich erkennt. Wie ist eine solche Klausel rechtlich zu bewerten?
Dr. Frank Rybak: Es ist selbstverständlich, dass die Integrität des sportlichen Wettbewerbs von herausragender Bedeutung ist. Nichtsdestotrotz erachte ich diese Klausel aus rechtlichen Gründen als sehr problematisch. Spielsucht ist eine Krankheit. Krankheiten gehören zunächst zur Privatsphäre. Krankheiten werden durch Ärzte diagnostiziert und behandelt, die einer Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen, deren Verletzung strafbar ist. Aus medizinischer Sicht dürfte problematisch sein, ob jemand, der unter einer Suchterkrankung leidet, zunächst überhaupt in der Lage ist, diese oder Anzeichen hierfür selbst zu erkennen. Wir müssen alles tun, um Betroffenen zu helfen, aber ich habe meine Zweifel, ob eine Anzeigepflicht beim Arbeitgeber – deren Verletzung ja auch wieder arbeitsrechtlich sanktioniert werden könnte – hier der richtige Weg ist.

Wir Profis: Auch nach dem neuen DFL-Musterarbeitsvertrag sind die Spieler verpflichtet, sich bei Verletzung oder Krankheit unverzüglich beim Club-Arzt oder einem vom Club beauftragten Arzt vorzustellen und sich den von diesen angeordneten Maßnahmen umfassend zu unterziehen. Wie ist dieser Passus mit dem Prinzip der freien Arztwahl vereinbar?
Dr. Frank Rybak: Die VDV weist seit jeher darauf hin, dass die freie Arztwahl verfassungsrechtlich garantiert ist und jedenfalls was Behandlungen angeht durch arbeitsvertragliche Klauseln nicht beschränkt werden kann. Dennoch enthält auch der neue Musterarbeitsvertrag Klauseln, die die freie Arztwahl tangieren. Natürlich kann nicht jeder der 36 Lizenzvereine für sich in Anspruch nehmen, über den besten Arzt zu verfügen. Die Praxis zeigt aber, dass es in diesem Zusammenhang selten zu Streitigkeiten kommt.

Wir Profis: Neu sind auch die Regelungen zum Datenschutz.
Dr. Frank Rybak: Der bisherige Musterarbeitsvertrag erhielt nur eine rudimentäre Regelung zum Thema Datenschutz. Demgegenüber ist jetzt vorgesehen, dass der Spieler eine umfassende datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung abgibt, die neben der Verarbeitung der Vertragsdaten auch die Verarbeitung von Daten über seine körperliche Leistungsfähigkeit, Krankheiten und Verletzungen und auch die Verarbeitung spiel- und leistungsbezogener Informationen gestattet, wie z. B. Laufwege, Passverhalten und Laufgeschwindigkeit des Spielers. Die VDV setzt sich für einen restriktiven Umgang mit Spielerdaten ein.

Wir Profis: Eine Überarbeitung hat auch die Vertragsstrafenregelung erfahren. Welche Änderungen gibt es hier?
Dr. Frank Rybak: Mit der neuen Regelung wird versucht, die Vertragsstrafenklausel konkreter zu fassen, weil die mangelnde inhaltliche Bestimmtheit ein rechtliches Problem darstellt. Vorgesehen ist jetzt, dass jeder Club für sich individuell eine Anlage zu dem Arbeitsvertrag erstellt, die konkrete Verstöße gegen Vertragspflichten enthält, bei denen der Club zur Festsetzung einer Vertragsstrafe berechtigt sein soll. Die Geldstrafe bemisst sich nach Tageseinheiten, wobei eine Tageseinheit der Betrag ist, der dem Spieler als Wert der finanziellen Leistungen des Clubs auf Tagesbasis zusteht. Dem Musterarbeitsvertrag selbst ist eine Anlage, aus der sich Verstöße ergeben, nicht beigefügt. Für die Beurteilung, ob eine festgesetzte Vertragsstrafe dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt ist, bedarf es zukünftig auch eines Blickes auf die jeweils vom Club zu erstellende Anlage.

Wir Profis: Auf welche Punkte sollten die Spieler sonst noch achten?
Dr. Frank Rybak: Der neue Musterarbeitsvertrag enthält eine Fülle beachtenswerter Klauseln, die ich an dieser Stelle leider gar nicht alle erwähnen kann. Für die Praxis sicherlich wichtig ist die jetzt neu vorgesehene Wohnsitzklausel, wonach der Spieler für die Dauer des Vertrages seinen Lebensmittelpunkt in einem im Einzelfall zu vereinbarenden Umkreis zu den Trainingseinrichtungen des Clubs einzurichten hat. Problematisch sind nach wie vor die umfangreichen dynamischen Verweisungen auf die umfassenden Regelwerke der Verbände wie der Liga, des DFB, der FIFA und der UEFA, die für den Spieler unüberschaubar sind.

Wir Profis: Sie sprachen Änderungen bei den Ausschlussfristen an. Was ist hier zu beachten?
Dr. Frank Rybak: Die Änderungen zu den Ausschlussfristen sind von erheblicher praktischer Bedeutung. Der bisherige Musterarbeitsvertrag enthielt lediglich eine sog. einstufige Ausschlussfrist, wonach die Parteien Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung schriftlich geltend machen müssen, andernfalls die Ansprüche erlöschen. Der neue Musterarbeitsvertrag enthält nunmehr eine sog. zweistufige Ausschlussfrist, wonach die Ansprüche in einer zweiten Stufe gerichtlich geltend zu machen sind, wenn die Gegenseite den fristgerecht schriftlich geltend gemachten Anspruch ablehnt oder sie sich innerhalb eines Monats nach fristgerechter Geltendmachung nicht erklärt; diese Klage ist innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem einmonatigen Fristablauf zu erheben, frühestens jedoch neun Monate nach Fälligkeit. Die VDV hatte sich dafür ausgesprochen, es wie bisher bei einer einstufigen Ausschlussfrist zu belassen, damit der Spieler – denn meistens sind die Spieler die Anspruchsteller – nicht in die Situation kommt, seinen Club während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses verklagen zu müssen. Die DFL hielt aber an der neuen Regelung fest.

Wir Profis: Wie sollten sich Spieler nun verhalten, die ein Angebot auf der Grundlage des neuen DFL-Musterarbeitsvertrages erhalten?
Dr. Frank Rybak: Jeder Spieler sollte den Inhalt seines Arbeitsvertrages kennen. Wichtig zu wissen ist, dass die Verwendung des Musterarbeitsvertrages nicht vorgeschrieben ist und kein Spieler verpflichtet ist, einen Arbeitsvertrag nach Maßgabe des Musterarbeitsvertrages zu unterzeichnen. Natürlich wissen wir aus der Praxis, dass der Musterarbeitsvertrag in praktisch allen Fällen zur Grundlage des Vertragsschlusses gemacht wird. Die Klauseln werden in der Praxis typischerweise auch nicht zur Disposition gestellt. Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages sollte sich jeder Spieler von einem spezialisierten Rechtsanwalt oder der VDV beraten lassen, und anschließend über kritische Punkte mit dem Club verhandeln.

Zum Urteil des OLG Frankfurt vom 02.02.2016 zum DFB-Reglement für Spielervermittlung

Am 29.04.2015 hatte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein Urteil zur Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des neuen DFB-Reglements für Spielervermittlung erlassen. Gegen dieses Urteil haben sowohl das klagende Spielervermittler-Unternehmen als auch der beklagte DFB Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 02.02.2016 (Az.: 11 U 70/15 (Kart)) hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main jetzt über diese Berufungen entschieden. „Wir Profis“ sprach darüber mit VDV-Justiziar Dr. Frank Rybak.

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Entscheidung über Regeln für Spielervermittler

Wir Profis: Wie unterscheidet sich das Berufungsurteil vom erstinstanzlichen Richterspruch?
Dr. Frank Rybak: Das OLG Frankfurt hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts weitgehend bestätigt. Die Berufung des Spielervermittler-Unternehmens hatte insoweit Erfolg, als dass das OLG weitergehend als das Landgericht zudem die Verpflichtung der Vermittler, dem DFB ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen, für unzulässig erachtet hat. In diesem Zusammenhang hat das OLG wesentlich darauf abgestellt, dass es im einschlägigen Gesetz – dem Bundeszentralregistergesetz – keine gesetzliche Grundlage gibt, nach denen Spielervermittlern überhaupt ein erweitertes Führungszeugnis erteilt werden kann; insbesondere liege eine bestimmungsgemäße Kontaktaufnahme zu Minderjährigen nicht vor. Der DFB hingegen war mit seiner Berufung insoweit erfolgreich, als nach Auffassung des OLG die Regelung in § 7 Abs. 7 des DFB-Reglements, wonach Spieler und Vereine keine Zahlungen an Vermittler leisten dürfen, wenn der betreffende Spieler minderjährig ist, in jedem Fall wirksam ist. Das Landgericht hatte insoweit noch danach differenziert, ob der minderjährige Spieler Vertragsspieler oder Lizenzspieler werden soll, und das Verbot der Zahlung einer Vermittlervergütung bei der Vermittlung Minderjähriger dann als nicht gerechtfertigt und damit unwirksam angesehen, wenn Lizenzspieler vermittelt werden. Das OLG demgegenüber sieht das Verbot aus Gründen des Minderjährigenschutzes generell als wirksam an. Nach Ansicht des OLG ist es legitim, dass der DFB mit dieser Regelung verhindern möchte, dass minderjährige Spieler primär durch finanzielle Anreize der Vermittler motiviert Transfers abschließen oder ohne gesicherte Perspektive aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden. Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass das OLG in diesem Zusammenhang klargestellt hat, dass eine entgeltliche reine Beratung von minderjährigen Spielern von dem Vergütungsverbot nicht erfasst ist. Das Vergütungsverbot soll nur die Konstellationen betreffen, dass ein Vermittler in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Berufsspielervertrages als Vertrags- oder Lizenzspieler oder einer Transfervereinbarung beauftragt wird, eine anderweitige kostenpflichtige Beratung Minderjähriger bleibe möglich. Wie in diesem Zusammenhang exakt abzugrenzen ist, ließ das OLG allerdings offen. Hier bleiben einige Abgrenzungsfragen klärungsbedürftig.

Wir Profis: Inwieweit dürfen Spielervermittler national und international an Transfersummen beteiligt werden?
Dr. Frank Rybak: Artikel 7 Abs. 3 des DFB-Reglements für Spielervermittlung sieht in wörtlicher Übereinstimmung mit Artikel 7 Abs. 4 des FIFA-Reglements zur Arbeit mit Vermittlern vor, dass die Vereine sicherstellen müssen, dass Zahlungen zwischen Vereinen im Zusammenhang mit einem Transfer, wie Transferentschädigung, Ausbildungsentschädigung oder Solidaritätsbeiträge, nicht an Vermittler gehen oder von diesen geleistet werden; dies gilt u. a. auch für jeglichen Anspruch auf eine Transferentschädigung oder einen künftigen Transferwert eines Spielers. Das bedeutet, dass jegliche Art der Weiterverkaufsbeteiligung eines Spielervermittlers an einer Transferentschädigung für einen zukünftigen Transfer untersagt ist. Das OLG hat dies wie das LG als legitime und verhältnismäßige Regelung angesehen. Dass ein Vermittler an einem späteren weiteren Transfer des Spielers nicht erneut beteiligt sein soll, sei dadurch zu rechtfertigen, dass für den Vermittler sonst ein Anreiz bestünde, dass der Arbeitsvertrag des Spielers vor Ablauf seiner Laufzeit vorzeitig aufgehoben wird, was die sportlich wichtige Vertragsstabilität gefährde. Die Regelung solle verhindern, dass Berater Einfluss nehmen, weil sie von einem Transfer wirtschaftlich mehr profitieren als von der Vertragsdurchführung.

Zulässig ist aber bei einem Transfer, an dem der Vermittler beteiligt ist, eine Vereinbarung, nach der sich die Höhe der Vergütung des Vermittlers prozentual an der Höhe der zu zahlenden Transferentschädigung orientiert. Zulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung in Zusammenhang mit einer künftigen Transferentschädigung im Falle des sog. Wegvermittelns eines Spielers durch den Vermittler im Auftrag des Vereins zu einem anderen Klub. Hier geht es um die Vermittlung des Abschlusses einer Transfervereinbarung zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden Klub. Die Zahlung einer Vergütung des abgebenden Klubs an den Vermittler, die in Zusammenhang mit der künftigen Transferentschädigung steht, ist in diesem Fall zulässig, wenn vor Abschluss des Transfers ein - ggf. auch gestaffelter - Pauschalbetrag vereinbart wird.

Wir Profis: Inwieweit ist in diesem Zusammenhang Dritteigentum an wirtschaftlichen Spielerrechten (TPO) verboten?
Dr. Frank Rybak: Das sog. Dritteigentum an wirtschaftlichen Spielerrechten ist seit dem 01.05.2015 komplett verboten. In der Praxis gebräuchlicher ist die Abkürzung TPO für „Third-party ownership of players’ economic rights”. Die entsprechenden Regelungen finden sich in Artikel 18ter des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern und auf nationaler Ebene in § 5a der Lizenzordnung Spieler des Ligaverbandes bzw. § 28a der Spielordnung des DFB. Danach dürfen weder Vereine noch Spieler mit einer Drittpartei einen Vertrag abschließen, der einer Drittpartei einen gänzlichen oder partiellen Anspruch auf eine Entschädigung, die bei einem künftigen Transfer eines Spielers von einem Verein zu einem anderen fällig wird, oder beliebige Rechte im Zusammenhang mit einem künftigen Transfer oder einer Transferentschädigung gewährt. Dieses sog. TPO-Verbot gilt ganz allgemein für alle Dritten, nicht nur für Spielervermittler. Für Spielervermittler gehen die Regelungen der Spielervermittler-Reglements als speziellere Regelungen vor. Gegen die Regelung in Artikel 18ter FIFA-Transferreglement haben die spanische und die portugiesische Liga eine Beschwerde bei der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission eingelegt. Eine Entscheidung über diese Beschwerde steht noch aus.

Wir Profis: In welcher Form dürfen Spieler selbst an ihren eigenen Transfersummen beteiligt werden?
Dr. Frank Rybak: Grundsätzlich ist auch ein Spieler „Drittpartei“ im Sinne des TPO-Verbots. Dennoch ist eine Vereinbarung zwischen einem Spieler und seinem Verein zulässig, wonach der Verein an den Spieler bei einem Weitertransfer einen Betrag zahlt, der in Zusammenhang mit einer vom neuen Klub gezahlten Transferentschädigung steht, allerdings nur, wenn es sich um einen im Voraus festgelegten Pauschalbetrag handelt, der auch gestaffelt sein kann.

Wir Profis: Dürfen aktive Profifußballer sogar selbst nebenbei als Spielervermittler national und international für ihre Kollegen tätig sein?
Dr. Frank Rybak: Die Spielervermittler-Reglements jedenfalls verbieten eine Tätigkeit eines noch aktiven Spielers als Spielervermittler nicht. Beschränkungen ergeben sich aber aus der arbeitsvertraglichen Beziehung des Spielers zu seinem Verein. Für eine Nebentätigkeit als Spielervermittler gilt im Grundsatz dasselbe wie für jede andere Nebentätigkeit. Der Verein kann seine Zustimmung zur Nebentätigkeit beschränken oder verweigern, wenn durch die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Vereins beeinträchtigt werden. Eine Tätigkeit als Spielervermittler in Bezug auf Spieler und Vereine der gleichen Spielklasse oder sogar der eigenen Mannschaft kann der Verein untersagen.

Wir Profis: Inwieweit sind verbandsrechtliche Sanktionen für Spieler und Klubs rechtmäßig, wenn sie den komplexen Registrierungs- und Mitwirkungspflichten der neuen Vermittlerregeln nicht nachkommen?
Dr. Frank Rybak: Nach § 9 des DFB-Reglements für Spielervermittlung stellen Verstöße gegen das Reglement ein unsportliches Verhalten dar, das nach der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB geahndet werden kann. Natürlich können Verstöße gegen Bestimmungen des Reglements, die das OLG Frankfurt am Main jetzt im einstweiligen Verfügungsverfahren letztinstanzlich für unwirksam erachtet hat, nicht bestraft werden. So kann von Spielervermittlern und somit auch von Spielern und Vereinen nicht verlangt werden, dass sich ein Vermittler in der Vermittlererklärung umfassend den Statuten und Reglementen der Verbände, Konföderationen und der FIFA sowie des DFB, seiner Mitgliedsverbände und des Ligaverbandes unterwirft. Angesichts der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main wird der DFB sein Reglement jetzt überarbeiten mit dem Ziel, unwirksame Bestimmungen zu entfernen. In diesem Zusammenhang wird auch der Wortlaut der von den Vermittlern abzugebenden Vermittlererklärung modifiziert werden, damit zukünftig auch Reglementverstöße von Vermittlern geahndet werden können.

Zur Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern

Die FIFPro hat als internationaler Verband der Spielergewerkschaften eine Beschwerde bei der EU-Kommission gegen das FIFA-Transfersystem eingereicht. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, inwieweit die FIFA-Regelungen zur Zahlung von Ausbildungsentschädigungen bei internationalen Transfers von jungen Spielern überhaupt rechtmäßig sind. „Wir Profis“ sprach darüber mit VDV-Justitiar Dr. Frank Rybak.

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Urteil birgt erhebliche Sprengkraft

Wir Profis: Im FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern ist in Art. 19 geregelt, dass Spieler grundsätzlich erst dann international transferiert werden dürfen, wenn sie mindestens 18 Jahre alt sind. Welche Ausnahmen gibt es von dieser Regel?
Dr. Frank Rybak: Insgesamt gibt es drei Ausnahmen. Weltweit gilt, dass auch ein minderjähriger Spieler international transferiert werden kann, wenn die Eltern aus Gründen, die nichts mit dem Fußball zu tun haben, im Land des neuen Vereins ihren Wohnsitz begründen. Ebenfalls weltweit gilt eine Ausnahme für grenznahe Transfers: Wohnt ein Spieler höchstens 50 km von einer Landesgrenze entfernt und hat der Verein im Nachbarland seinen Sitz ebenfalls höchstens 50 km von der Landesgrenze entfernt, ist ein internationaler Transfer eines Minderjährigen ebenfalls möglich. In diesem Fall muss der Spieler seinen Wohnsitz behalten, und beide Verbände müssen einverstanden sein.

Wir Profis: Welche weitere Ausnahme gilt für Wechsel innerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)?
Dr. Frank Rybak: Ein Wechsel zwischen Staaten den EU oder des EWR ist generell schon ab 16 Jahren möglich, wenn der neue Verein bestimmte Mindestverpflichtungen erfüllt. Der Klub muss für eine fußballerische Ausbildung auf höchstem nationalen Standard und eine schulische oder berufliche Ausbildung des Spielers sorgen, ferner muss eine bestmögliche Betreuung, insbesondere eine optimale Wohnsituation sichergestellt sein. Bei allen Ausnahmetatbeständen und Minderjährigentransfers ist erforderlich, dass ein von der Kommission für den Status von Spielern der FIFA eingesetzter Ausschuss seine Zustimmung erteilt. Der Ausschuss hat zu prüfen, ob tatsächlich ein Ausnahmetatbestand vorliegt.

Wir Profis: Nach § 20 des besagten FIFA-Reglements haben im internationalen Bereich frühere Klubs grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ausbildungsentschädigung, wenn ein Spieler seinen ersten Profivertrag unterschreibt, sowie bei jedem Transfer bis zum Ende der Spielzeit, in der der Spieler 23 Jahre alt wird. Welche Ausnahmen gibt es davon?
Dr. Frank Rybak: Eine Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement kann nur bei internationalen Transfers anfallen. Eine Ausbildungsentschädigung ist aber nicht geschuldet, wenn der ehemalige Verein den Vertrag ohne triftigen Grund auflöst, der Spieler nach dem Wechsel reamateurisiert wird oder er zu einem Verein der sog. Kategorie IV wechselt. Einen weiteren Ausnahmetatbestand gibt es für Wechsel innerhalb der EU oder des EWR: Hier fällt eine Ausbildungsentschädigung auch dann nicht an, wenn der bisherige Verein dem Spieler nicht bis spätestens 60 Tage vor Ablauf seines Vertrages einen neuen Vertrag anbietet, der mindestens so gut dotiert ist wie der aktuelle Vertrag. Den Anspruch der ehemaligen Vereine auf Ausbildungsentschädigung lässt das fehlende Vertragsangebot indessen nicht entfallen.

Wir Profis: Wie werden die Ausbildungsentschädigungszahlungen berechnet?
Dr. Frank Rybak: Die Ausbildungsentschädigung errechnet sich nach dem finanziellen Aufwand, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte. Zum Zwecke der Berechnung werden weltweit alle Klubs in Kategorien eingeteilt, und die Trainingskosten werden auf Konföderationsebene für die einzelnen Kategorien festgelegt. Ein deutscher Bundesligist beispielsweise ist in die Kategorie I der UEFA eingruppiert, für die Trainingskosten von € 90.000,00 pro Jahr angesetzt werden. Bei der erstmaligen Registrierung als Berufsspieler berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl der Trainingsjahre im Alter von zwölf bis 21 Jahren, wobei für die ersten vier Jahre immer die Kategorie IV zugrunde zu legen ist. Bei späteren Transfers berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Trainingskosten des neuen Vereins mit der Anzahl der Trainingsjahre beim ehemaligen Verein. Es gibt einige Besonderheiten.

Wir Profis: Gelten die Regelungen auch bei nationalen Transfers innerhalb Deutschlands?
Dr. Frank Rybak: Nein. Der Ligaverband hat Richtlinien zur Festsetzung der Ausbildungsentschädigung für jüngere Lizenzspieler beschlossen und einen freiwillig eingerichtete Solidaritätspool geschaffen. Wird ein Spieler bis zu seinem 23. Geburtstag erstmalig als Lizenzspieler unter Vertrag genommen und in einem Meisterschaftsspiel der Lizenzligen eingesetzt, erhalten die früheren Klubs des Spielers für eine erfolgreiche Nachwuchsarbeit eine Ausbildungsentschädigung aus diesem freiwillig eingerichteten Solidaritätspool. Sie beträgt für Lizenzspieler in der Bundesliga € 50.000,00, in der 2. Bundesliga € 22.500,00.

Wir Profis: Die FIFA hat zudem einen Solidaritätsmechanismus eingerichtet, wonach bei internationalen Transferzahlungen grundsätzlich alle Klubs, die zur Ausbildung des Spielers beigetragen haben, finanziell beteiligt werden. Wie werden diese Zahlungen berechnet?
Dr. Frank Rybak: Wechselt ein Berufsspieler während der Laufzeit seines Arbeitsvertrages international und zahlt der neue Klub dem ehemaligen Klub eine Entschädigung für diesen Transfer, teilt der neue Klub fünf Prozent dieser Entschädigung unter den Klubs auf, bei denen der Spieler zwischen seinem 12. und 23. Geburtstag gespielt hat. Während der ersten vier Trainingsjahre, d. h. der Spielzeiten zwischen dem 12. und 15. Geburtstag des Spielers, macht der Beitrag für jedes Trainingsjahr fünf Prozent des Solidaritätsbeitrages, d. h. 0,25 Prozent der Gesamtentschädigung, aus. Ab der Spielzeit des 16. Geburtstages erhöht sich der Anteil auf zehn Prozent für jedes Trainingsjahr, d. h. 0,5 Prozent der Gesamtentschädigung.

Wir Profis:
Das Oberlandesgericht Bremen hat Ende 2014 festgestellt, dass durch die von der FIFA festgesetzten Ausbildungsentschädigungszahlungen das Recht von Spielern auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verletzt wird (Wir Profis berichtete in Ausgabe 1/2015). Was haben die Richter dabei genau moniert?
Dr. Frank Rybak: Das OLG Bremen hat vor allem beanstandet, dass die Ausbildungsentschädigung nach dem FIFA-Reglement nach dem finanziellen Aufwand zu berechnen ist, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selbst ausgebildet hätte. Dabei verwies es u. a. auf die Rechtsprechung des EuGH im Bosman-Urteil von 1995. Bereits damals wurde anerkannt, dass die Nachwuchsförderung ein Zweck sei, der ggf. auch eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit rechtfertigt. Tatsächlich eignen sich Entschädigungsregelungen aber nur dann, die Vereine zur Ausbildung von Nachwuchsspielern zu motivieren, wenn sie die Kosten berücksichtigen, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen. Entschädigungen erfüllen nach Auffassung des OLG Bremen die Funktion des Ersatzes von Ausbildungskosten nur, wenn sie sich an den tatsächlich angefallenen Ausbildungskosten orientieren und nicht am Marktwert des fertigen Spielers. Diesen Anforderungen wird das Regelwerk der FIFA nicht gerecht.

Wir Profis: Welche Auswirkungen hat dieses Urteil nun für die Praxis?
Dr. Frank Rybak: Für die Praxis birgt das Urteil natürlich erhebliche Sprengkraft. Da die Entscheidung mit EU-Recht begründet wird, können Spieler in der ganz EU auf das Urteil verweisen. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig. Der in dem Verfahren beklagte Norddeutsche Fußball-Verband NFV hat gegen das Urteil des OLG Bremen Revision zum BGH eingelegt. Der BGH hat über die Revision noch nicht entschieden.

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